BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 29. August 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Oktober 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen gewerbsm344-337ig und bandenm344337ig begangenen Betrugs (247 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden sind. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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