BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 10. M344rz 2008 im Strafausspruch mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern S. und M. dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vors344tzlichen F374hrens einer Waffe auf einer 366ffentlichen Veranstaltung sowie wegen Totschlags in Tatein-heit mit dem vors344tzlichen F374hren einer Waffe auf einer 366ffentlichen Veranstal-tung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensr374ge und sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte, der sich in Begleitung von zwei Freunden auf einem Volksfest befand, in eine k366rperli- 2 - 3 - che Auseinandersetzung mit drei M344nnern, darunter dem sp344ter get366teten Bj366rn M. . Der aus nichtigem Anlass zwischen den durchweg alkoholisierten jungen M344nnern ausgebrochene Streit eskalierte, als die Gruppe um Bj366rn M. dem Angeklagten und seinen Freunden nachlief und diese 374berraschend angriff. Nachdem ein Begleiter des Angeklagten geflohen und der andere durch einen Tritt bewegungsunf344hig geworden war, stand der Angeklagte allein den drei Angreifern gegen374ber, die mit vereinten Kr344ften auf ihn auch dann noch ein-schlugen, als er zu Boden gebracht worden war. Der Angeklagte empfand To-desangst und kotete ein. In dieser Situation zog er ein doppelseitig geschliffe-nes Messer mit einer Klinge von 18 Zentimetern L344nge und bis zu zwei Zenti-metern Breite hervor und stach damit in sitzender Haltung um sich. Dabei ver-letzte er die beiden Begleiter des Bj366rn M. leicht. Sodann erhob sich der Angeklagte und stach dem Bj366rn M. , der sich zu diesem Zeitpunkt vom An-geklagten abgewandt und seinen Angriff beendet hatte, das Messer mit erhebli-cher Wucht von hinten in den oberen R374ckenbereich. Der mit zumindest be-dingtem T366tungsvorsatz gef374hrte Stich traf das Herz und f374hrte dazu, dass Bj366rn M. alsbald zusammenbrach und r374cklings auf dem Boden lag. In die-ser Situation versetzte ihm der Angeklagte noch weitere, f374r sich genommen nicht t366dliche Stiche. Aufgrund der Herzwunde verstarb das Opfer. Das Landgericht hat die Verletzungen der Begleiter des Bj366rn M. als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen, hinsichtlich der T366tung aber eine Not-wehrsituation ebenso verneint wie die Voraussetzungen f374r eine Putativnot-wehr. Insoweit hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-tigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. 3 - 4 - Der Strafausspruch h344lt hingegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil das Landgericht seine 334berzeugung von der - jedenfalls nicht erheblich verminderten - Schuldf344higkeit des Angeklagten bei der Tat nur unzureichend begr374ndet hat. 4 Das Landgericht war der Ansicht, die Schuldf344higkeit sei "mangels ir-gendwelcher Anhaltspunkte f374r konkurrierende Gr374nde allein unter dem Ge-sichtspunkt des Vorliegens einer krankhaften seelischen St366rung zu diskutie-ren", und hat dazu ausgef374hrt, der vor der Tat vom Angeklagten gemeinsam mit einem Freund genossene "Joint" und die aufgrund einer Blutprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,23 %o h344tten die Steuerungsf344hig-keit nicht erheblich beeintr344chtigt. Diese auf die Intoxikation mit Rauschmitteln beschr344nkte Betrachtung l344sst wesentliche Gesichtspunkte au337er Acht. So hat sich der Angeklagte, der schon fr374hzeitig durch Aggressionen aufgefallen war, bereits dreimal in station344rer jugendpsychiatrischer Behandlung befunden und ist in der Vergangenheit mehrfach wegen Raubes, r344uberischer Erpressung und K366rperverletzungen zu erheblichen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt wor-den. Unmittelbar vor der Tat hatte er - was die Kammer zur Begr374ndung eines minder schweren Falles des Totschlags nach 247 213 StGB herangezogen hat - Todesangst empfunden und daraufhin eingekotet. Diese Umst344nde h344tten bei der Beurteilung der Schuldf344higkeit er366rtert werden m374ssen, weil sie - auch wenn eine Pers366nlichkeitsst366rung bzw. eine affektive Einengung f374r sich ge-nommen die Schuldf344higkeit nicht beeintr344chtigt h344tten - jedenfalls im Zusam-menwirken mit der festgestellten Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB bewirkt haben konnten (vgl. BGHR StGB 247 21 Ursachen, mehrere 3). 5 - 5 - Der Schuldspruch bleibt von dem Fehler unber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass der neue Tatrichter bei der Pr374fung der Schuldf344higkeit, f374r die sich schon wegen der fr374heren station344ren Behandlungen des Angeklagten die Hin-zuziehung eines Sachverst344ndigen empfehlen wird, zur Annahme der Voraus-setzungen des 247 20 StGB gelangen kann. Um eine einheitliche Straffestsetzung zu erm366glichen, hat der Senat auch die - von der rechtsfehlerhaften Beurteilung des Zustands des Angeklagten w344hrend des T366tungsdelikts nicht betroffene - Einzelstrafe wegen des Waffendelikts aufgehoben. 6 Becker RiBGH Dr. Miebach befindet Pfister sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker von Lienen Sost-Scheible
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