BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/09 vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO, 247 354 Abs. 1 StPO einstim-mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 2. Februar 2009 dahin abge344ndert, dass die in Australien erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 2 : 1 ange-rechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Jedoch wird die Geb374hr um ein Viertel erm344337igt; die Staats-kasse tr344gt ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zur Ab-344nderung des Ma337stabs f374r die Anrechung in Australien vollzogener Ausliefe-rungshaft, den das Landgericht mit 1 : 1 bestimmt hat. 1 Das Landgericht hat ausgef374hrt, dass die im Urteil festgestellten Er-schwernisse w344hrend der Auslieferungshaft - fortw344hrende Bedrohungen des Angeklagten durch Mith344ftlinge, woran auch Beschwerden beim Anstaltsperso- 2 - 3 - nal nichts ge344ndert haben; Bedrohung und Einsch374chterung durch einen Voll-zugsbeamten; teilweise Unterbringung in R344umen ohne Tageslicht; nicht funkti-onierende und video374berwachte Toiletten; all dies mit der Folge, dass beim An-geklagten Depressionen und Angstzust344nde eintraten und er zweimal in Hun-gerstreik trat - den Haftbedingungen in deutschen Justizvollzugsanstalten ver-gleichbar sind. Dies entbehrt einer tragf344higen Grundlage, weshalb das Land-gericht bei der Bestimmung des Anrechnungsma337stabs von dem in 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB er366ffneten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Der Senat kann entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO den Ma337stab f374r die Anrechnung selbst bestimmen, da die daf374r ma337geblichen Umst344nde dem Ur-teil zu entnehmen und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. BGH wistra 1999, 463). In Anbetracht der festgestellten Erschwernisse bestimmt ihn der Senat mit 2 : 1. 3 - 4 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargeleg-ten Gr374nden keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 VRiBGH Becker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Pfister Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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