ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR255.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 255/17 vom 22. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerg e- richts vom 15. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrec htfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist letztlich ohne Bedeutung, dass das Kammergericht das Verfah ren im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Nötigung g e- mäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt hat, anstatt - was mit Rücksicht auf das Konkurrenzverhältnis zwischen Organisationsdelikt und versuchter Nötigung zutreffend gewesen wäre - das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Falls irrig § 154a StPO statt § 154 StPO oder umgekehrt § 154 StPO statt § 154a StPO angewendet wird, richtet sich das weitere Verfahren - 3 - hinsichtlich Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Wiederaufnah me nach der ta t- sächlich anzuwendenden, nicht nach der irrig angewendeten Norm (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 154a Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, NJW 2015, 181, 182). Becker Spaniol Tiemann Berg Hoch
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