BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 256/01 vom 16. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2001 b e - schlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2001, die Sa che in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2001 an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, wird zurückgewi e - sen. Gründe: Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 6. September 2001 nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die S a - che zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Die Gegenvorstellung des A n - geklagten vom 8. November 2001, mit der er die Zurückverweisung an ein a n - deres Landgericht erstrebt, bleibt erfolglos. Die Rechtskraft des Senatsb e - schlusses vom 6. September 2001 steht einer Abänderung entgegen. Ein Fall des § 33 a StPO ist nicht gegeben. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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