BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 256/03 vom19. August 2003in der Strafsachegegen1. 2. wegen gefährlicher KörperverletzungDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. August 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 21. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,daß die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in zwei tatein-heitlichen Fällen schuldig sind.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 -Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschriftbemerkt der Senat:Zwar hat das Landgericht die Annahme schädlicher Neigungen beim Ange-klagten Andreas D. nicht näher begründet. Solche ergeben sich jedoch aus demGesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem von der Jugend-kammer im Rahmen der Strafzumessung zu Recht berücksichtigten kriminellen Hin-tergrund des Treffens zum Zwecke einer Gebietsaufteilung unter Drogendealern, zudem der Angeklagte mit einer geladenen Schußwaffe erschien, noch mit hinreichen-der Deutlichkeit. Die insoweit bagatellisierenden Ausführungen der Verteidigung sindunverständlich.Daß die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen haben, ist nicht in dieUrteilsformel aufzunehmen, wohl aber die gleichartige Tateinheit (vgl. Meyer-Goßner,StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 26).Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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