BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 256/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. August 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er nicht wegen gewerbsm344337ig und bandenm344337ig begangenen Betrugs (247 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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