BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 256/10 vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. August 2010 ge-m344337 247 442 Abs. 1, 247 430 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Verden vom 27. Januar 2010 wird a) von einem Ausspruch 374ber den Verfall abgesehen; die Ver-folgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen be-schr344nkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass die Feststellungen entfallen, die Anordnung des Verfalls unterbleibe wegen entgegenstehender Anspr374-che Verletzter und dem Wert des Erlangten entspreche ein Geldbetrag in H366he von 50.000 200. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adh344sionsentscheidung getroffen. Au337erdem hat es festge-stellt, dass die Anordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Anspr374che 1 - 3 - Verletzter unterbleibt und dem Wert des Erlangten ein Geldbetrag in H366he von 50.000 200 entspricht; dabei hat es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts rechtsfehlerhaft angenommen, der Angeklagte habe die gesamte, auf einen Wert von 50.000 200 gesch344tzte Beute aus dem Raub i. S. d. 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. Der Senat hat deshalb auf die mit der Sachr374-ge begr374ndete Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundes-anwalts den Ausspruch 374ber den Verfall von der Verfolgung ausgenommen (247 430 Abs. 1, 247 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entspre-chend abge344ndert. Im verbleibenden Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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