BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 256/15 vom 13. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2015 beschlossen: Auf die Gegenvorstell ung des Angeklagten wird der Kosten - beschluss des Senats vom 21. Juli 2015 aufgehoben. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in zwei Fällen und versuchter Erpressung zur Jugendstrafe von drei Jahre n verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Juli 2015 wirksam zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht am 8. Juli 2015 beschlossen, dass davon abg e- sehen wird, dem Angeklagten die Kosten der Revis ion aufzuerlegen (§ 74 JGG). Der Senat hat demgegenüber durch Beschluss vom 21. Juli 2015 en t- schieden, dass der Angeklagte die Kosten der von ihm eingelegten und wir k- sam zurückgenommenen Revision zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Kostenbeschluss des Senats ist aufzuheben. Das Landgericht war zwar für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht (mehr) z u- ständig, nachdem die Akten dem Senat seit dem 29. Juni 2015 und somit zum 1 2 - 3 - Zeitpunkt der Zurücknahme der Revision bereits vorlagen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 13). Der gleichwohl wirksame Kostenbeschluss des Landgerichts ist aber in Rechtskraft erwachsen, sodass für eine Kostenentscheidung durch den Senat kein Raum war. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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