BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 256/15 vom 21. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesa nwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 18. März 2015 , soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststell ungen aufgehoben a) im Strafausspruch und b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung d er Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterbli e- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in zwei Fällen und versuchter E rpressung unter Einbeziehung von zwei früheren Urteilen zu r Jugendstra fe von dr ei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nic ht aus g e- 1 - 3 - führt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). M it der Sachbeschwe r- de hat d as Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. Die Überprüfung des Urt eils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten erbracht. 2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann hingegen keinen Bestand haben . Das Landgericht hat die Prüfung der Anord nung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Konsum des Angeklagten von illegalen Drogen und dessen Auswirkungen auf gedrängt hat . Dies führt hier auch z ur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe. a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der zu den Tatzeiten noch nicht ganz 20 Jahre alte Angeklagte im Alter von 14 Jahren bego nn en hatte , illegale Betäubungsmittel, ab dem Alter von 16 Jahren regelmäßig Cannabis , zu ko n- sumieren , und zwar mindestens zwei Gramm täglich, an den Wochenenden auch mehr. Im Alter von 16 bzw. 17 Jahren probierte er Amphetamine aus, konsumierte diese aber nicht regelmäßig. Hingegen nahm er Cannabis bis zur Hauptv erhandlung zu sich. Weiterhin ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass beim Angeklagten wegen der Kosten dieses Betäubungsmittelkonsums "chronischer Geldmangel" herrschte und er die Erpressungstaten beging, um an Geld zu kommen, das er auch für die Beschaffung von Drogen verwenden wollte. 2 3 4 - 4 - b) Danach liegt es nahe, dass bei dem Angeklag ten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt , berauschende Mittel im Über maß zu sich zu nehmen und die von ihm begangenen Taten auf diesen zurückgehen. Daher hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, z u- mal den Gründen des angefochtenen Urteils insgesamt nicht zu entnehmen ist, dass die weiteren Voraussetzung en dieser Unterbringung nicht erfüllt sind. Der Umstand, dass der Angeklagte nach Durchführung einer längeren Drogenth e- rapie wieder Betäubungsmittel konsumierte und somit rückfällig geworden ist, steht der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussich t der Maßregel im Sinne von § 64 StGB jedenfalls nicht von vornherein und ohne weiteres en t- gegen. Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausg e- schlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). D er Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsg e- richt nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehme nde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es der Hinzuzie hung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO). 5 6 - 5 - 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht u n- berührt. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt in Anwen dung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhän gen. Der neue Tatrichter wird daher über den Strafausspruch und die Anor d- nung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nochmals zu befinden haben. B ecker Pfister Hubert Mayer Gericke 7 8
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