BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 257/07 vom 19. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 13. M344rz 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2007 ausgef374hrt: 1 "Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachr374-ge deckt zum Schuldspruch im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Amphetamins mit einer nicht geringen Menge im Sinne des 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Handel be-trieben hat. Nach den auf das Gutachten des Landeskriminalamts D374sseldorf gest374tzten Feststellungen hatte das sichergestellte Amphetamin einen Wirk-stoffgehalt von 4,6 % Amphetamin sulfat , was einem Gewichtsanteil von 10,7 Gramm entsprach. Bei Amphetaminzubereitung beginnt die nicht geringe Men- 2 - 3 - ge jedoch bei einem Wirkstoffgehalt von 10 Gramm Amphetamin- Base (BGHSt 33, 169, 170). Amphetaminsulfat enth344lt 73 Gewichtsprozent Amphetamin-Base (BGHSt aaO), so dass sich hieraus ein Wirkstoffgehalt von 7,823 Gramm Am-phetamin-Base ergibt, welcher mithin unter der Schwelle zur nicht geringen Menge liegt. Dies f374hrt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil der Angeklagte gleichzeitig mit dem Amphetamin 77,59 Gramm Ecstasy-Tabletten in seiner Wohnung zum Zweck des Handeltreibens lagerte. Es ist daher auf die Gesamtheit beider Wirkstoffmengen zu stellen mit der Folge, dass die nicht ge-ringe Menge nach allen in Betracht kommenden Berechnungsmethoden 374berschritten ist (BGHR BtMG 247 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 12 m.w.N.). Die Feststellung, dass die gesamten sichergestellten Rauschgiftmengen zum Zwecke des Handeltreibens bestimmt waren, ist als tatrichterliche Bewertung vom Revisionsgericht hinzunehmen und nach der Auffindesituation nahelie-gend. Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht (BGHSt 43, 8, 10 ff.; Senat, Beschluss vom 18.04.2007 - 3 StR 127/07 -). 3 Allerdings muss der Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht aus-zuschlie337en ist, dass die Strafkammer aufgrund ihrer, wie dargelegt, unzutref-fend bestimmten Wirkstoffmenge hinsichtlich des Amphetamins den Schuldum-fang zu hoch angesetzt hat. Trotz der Annahme eines minder schweren Falls nach 247 30a Abs. 3 BtMG ist daher ein Beruhen der Strafe auf dem Rechtsfehler nicht auszuschlie337en. Ein Fall f374r die Anwendung von 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist aus hiesiger Sicht hier nicht gegeben. 4 Der neu erkennende Tatrichter wird auch die Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB zu pr374fen haben. Ausweislich der Urteilsgr374nde ist der Ange- 5 - 4 - klagte bereits seit seinem 14. Lebensjahr kontinuierlich Bet344ubungsmittelkon-sument und konsumierte bis zu seiner Festnahme mehrmals in der Woche Am-phetamine. Dar374ber hinaus dr344ngt sich auf, dass der Angeklagte die Einnah-men aus den Bet344ubungsmittelverk344ufen auch zur Finanzierung seines Dro-genkonsums verwendete oder verwenden wollte." Dem schlie337t sich der Senat an. 6 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy