BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 257/09 vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a.; hier: Revision des Angeklagten S. 326. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 9. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 4, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten S. 326. wird das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 13. M344rz 2009 mit den Feststel-lungen aufgehoben, auch soweit es den Angeklagten O. 326. be-trifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S. 326. , an eine an-dere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten S. 326. und O. 326. der versuchten schweren r344uberischen Erpressung und des Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten S. 326. zu einer Jugendstrafe von neun Monaten und den Angeklagten O. 326. zu einer zur Bew344hrung ausge-setzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des An-geklagten S. 326. hat mit der Sachr374ge Erfolg. Sein Rechtsmittel f374hrt nach 247 357 StPO auch zur Aufhebung der Verurteilung des Mitangeklagten O. 326. . 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die Angeklagten 374berein, ein Lebensmittelgesch344ft zu 374berfallen. Sie beabsichtigten, die Inhabe- 2 - 3 - rin durch Bedrohung mit einem Klappmesser zur Herausgabe von Geld zu ver-anlassen; einen "374ber die Drohung hinausgehenden Einsatz des Messers zum Zwecke der Verletzung anderer Personen schlossen sie jedoch von vornherein in jedem Fall aus". Nach dem Betreten des Gesch344fts ging der Angeklagte O. 326. zur Theke, hielt der Inhaberin das Messer vor und sagte "Geld her". Als die Inhaberin resolut entgegnete "ihr kriegt hier nichts", entschlossen sich beide Angeklagte, das Gesch344ft unverrichteter Dinge zu verlassen. Beim Hi-nausgehen entnahm der Angeklagte S. 326. im Einverst344ndnis mit dem Mit-angeklagten zwei Zigarettenschachteln aus einem Regal und steckte sie ein. 2. Auf dieser Grundlage kann der Schuldspruch wegen schwerer r344ube-rischer Erpressung keinen Bestand haben. Die Feststellungen legen die M366g-lichkeit nahe, dass die Angeklagten mit strafbefreiender Wirkung vom Erpres-sungsversuch zur374ckgetreten sein k366nnten (247 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Hiermit hat sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. 3 a) Gem344337 247 24 Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei Tatbeteiligung mehrerer diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die Tatvollen-dung verhindern. Hierf374r kann es gen374gen, wenn Mitt344ter im Falle eines unbe-endeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun k366nnten (BGHSt 42, 158, 162; BGH NStZ 2007, 91, 92 m. w. N.). Dies gilt zwar dann nicht, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zun344chst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der T344ter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (BGH NStZ 2007, 91) - die Vollendung nicht mehr f374r m366glich h344lt; abzustellen ist daher nicht auf den urspr374nglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des T344ters 4 - 4 - nach Abschluss der letzten Ausf374hrungshandlung (BGH NStZ 2008, 393). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der T344ter die Vorstellung hat, er m374s-se, um den Erfolg herbeizuf374hren, von seinem Tatplan abweichen. H344lt er viel-mehr die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch f374r m366glich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiter-handeln als freiwilliger R374cktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH NStZ 2007, 91). Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der T344ter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeif374hrung des Erfolgs ei-nes erneuten Ansetzens bed374rfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Z344sur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs (BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369). Der urspr374ngliche Tatplan kann je nach Fallgestaltung nur insoweit eine Rolle f374r den Erkenntnishorizont des T344ters spielen, als die von ihm nach dem Scheitern seiner bisherigen Bem374hungen erkannte Notwendig-keit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu 344ndern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, ein gewichtiges Indiz daf374r dar-stellen kann, dass aus seiner Sicht der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGH NStZ 2008, 393). b) Zu den Vorstellungen der Angeklagten nach Misslingen des zun344chst ins Auge gefassten Tatablaufs - nach der Weigerung der Gesch344digten, Geld herauszugeben - teilt das Urteil nichts mit. Selbst wenn die Feststellungen des Landgerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass die Angeklagten un374ber-windliche Hemmungen hatten, das Messer 374ber ein blo337es Mittel der Bedro-hung hinaus einzusetzen, und insoweit nicht Herr ihrer Entschl374sse waren, ver-st374nde es sich indes nicht von selbst, dass sie keine weitere Handlungsalterna-tive mehr sahen, mit der sie im unmittelbaren Fortgang noch h344tten zur Tat-vollendung gelangen k366nnen. Insbesondere l344sst die Feststellung, der Ange-klagte O. 326. habe der Gesch344digten das Messer "vorgehalten", nicht 5 - 5 - erkennen, welche Intensit344t die Bedrohung bereits erreicht hatte. Ein fehlge-schlagener Versuch ist damit nicht belegt. 3. Um dem Landgericht in Anbetracht des eng zusammenh344ngenden Geschehensablaufs insgesamt neue Feststellungen zu erm366glichen, hebt der Senat das Urteil auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls auf. 6 II. In Bezug auf den Mitangeklagten O. 326. hat der Senat nach 247 357 Satz 1 StPO so zu erkennen, als ob dieser gleichfalls Revision eingelegt h344tte. Das Urteil gegen diesen beruht auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel, an dem auch der Schuldspruch gegen den Beschwerdef374hrer leidet. 7 - 6 - Eine Entscheidung nach 247247 357 Satz 2, 47 Abs. 3 StPO ist nicht veran-lasst, da das Landgericht den Haftbefehl gegen den Angeklagten O. 326. be-reits vor Eintritt der Rechtskraft aufgehoben hat. 8 Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Dr. Sch344fer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Becker Mayer
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