BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 257/14 vom 25. November 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Bes chwerdeführer am 25. November 201 4 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 19. Juli 2013 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigunge n keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bezüglich der vom Angeklagten A . S . erhobenen Verfa h- rensrüge, das Landgericht hab e über den Ausschluss der Öffentlichkeit recht s- fehlerhaft "teilweise in nichtöffentlicher Sitzung" verhandelt, bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Wie die Revision selbst vorträgt, hat das Landgericht in öffentliche r Si t- zung über den Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und in gleicher Weise nach Beratung den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG verkündet. Sodann ist in nichtöffentlicher Sitzung we i- terverhandelt worden. Me hrere Verteidiger haben gegen den Beschluss der Kammer Gegenvorstellungen erhoben, zu denen anschließend die Jugendg e- richtshilfe und die Staatsanwaltschaft Stellung genommen haben. Am folge n- den Hauptverhandlungstag hat das Landgericht die Gegenvorstellunge n z u- rückgewiesen. - 3 - Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Mit der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit war die Verhandlung nicht - öffentlich. Die Erhebung von Gegenvorstellungen hat das Verfahren nicht in den Stand vor diesem Beschluss zurückversetzt. Damit konnte hierüber in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werden. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol
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