BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 258/00 vom 18. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwaltes und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Landgericht zur inn e - ren Tatseite ausführt (UA S. 17): "Wer der Meinung ist, etwas Leg a - les getan zu haben, braucht sich auch nicht gegen eine Überprüfung der Listen zu wehren oder wahrheitswidrig zu behaupten, man habe für ein Picknick gesammelt." Denn zum einen darf ein der Ang e - klagten nachteiliger Schluß nicht allein darauf gestützt werden, daß sie von strafprozessual vorgesehenen Rechten (hier: Widerspruch gegen die Beschlagnahme der Spendenlisten) Gebrauch gemacht hat (vgl. Miebach NStZ 2000, 234, 236 ff.); zum anderen hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß auch ein Unschuldiger im Strafverfahren Zuflucht zu einer Lüge nehmen kann, so daß der W i - derlegung einer bewußt wahrheitswidrigen Einlassung für sich nur ein begrenzter Beweiswert für die Täterschaft zukommen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 549 f.). Jedoch kann der Senat ausschließen, daß die Überzeugung des Landgerichts von Vorsatz und Unrechtsbewußtsein der Angeklagten auf den genannten Überlegungen beruht. Denn es hat rechtsfehle r - frei dargelegt, daß die Angeklagte in die mitgliedschaftliche Struktur - 3 - der DHKP-C eingebunden war, innerhalb der sich das Verbot des Vereins zweifelsfrei schnell herumgesprochen hatte, zumal die Vo r - gängerorganisation "Devrimci Sol" bereits seit 1983 verboten war. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Miebach von Lienen Becker
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