BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 258/01 vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. Dezember 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Generalbundesanwalt ist in seiner Antragsschrift zutreffend davon ausg e - gangen, daß das angefochtene Urteil am 15. März 2001 der Verteidigerin des Angeklagten wirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt wurde (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß die Justizangestellte V. anders als bei den übrigen von ihr geführten Tei l - protokollen das letzte von ihr geführte Teilprotokoll über den Hauptverhan d - lungstermin vom 20. Dezember 2000 am Ende dieser Niederschrift nicht unte r - zeichnet hat. Dieses Teilprotokoll und damit auch das - von einem weiteren Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnete - Gesamtprotokoll der sich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung war dennoch vor Zustellung des Urteils fertiggestellt im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO. Denn die Justizangestellte hat auf Blatt 1 dieses Teilprotokolls den Ve r - merk über die Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag unterzeichnet. D a - - 3 - mit ist hier dem Erfordernis der Unterzeichnung des Protokolls durch den U r - kundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) genügt und das Protokoll fertiggestellt. Die Unterzeichnung eines Protokolls ist nicht notwendig räumlich zu verstehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einl. Rdn. 130). Die Unterschrift muß sich nicht stets am Ende des zu unterzeic h - nenden Schriftstücks befinden. Vielmehr kann sie auch an eine andere Stelle des Schriftstücks gesetzt werden, wenn nur sichergestellt ist, daß mit der U n - terschrift die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftstücks übe r - nommen wird. Dies ist hier der Fall. Der Vermerk über den Beginn und das E n - de der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2000 konnte notwendig erst nach deren Abschluß verfaßt und unterzeichnet werden. Ihm läßt sich unter den hier gegebenen Umständen auch mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, daß die Justizangestellte mit dieser Unterschrift die Verantwortung für die Richti g - keit des gesamten Inhalts dieses Teilprotokolls übernahm. Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker
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