BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 258/02 vom29. August 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHildesheim vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der schweren räuberischen Erpressung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in ei-nem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy