BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 258/03 vom22. September 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 3. März 2003 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Vergewaltigung in sieben Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt derAngeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittelhat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nichtan.Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil seinerTochter bestritten. Das zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sachverständigberatene Landgericht hat die Verurteilung im wesentlichen auf die Aussagender Zeugin gestützt; diese seien angesichts ihres Detailreichtums, ihrer Kon-stanz und Komplexität glaubhaft; die Übereinstimmung der Aussagen bei Poli- - 3 -zei, Begutachtung und Hauptverhandlung sei "insgesamt erstaunlich" gewesen(UA S. 32). Die dieser Wertung zugrundeliegende Beweiswürdigung und ihreDarstellung begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Der Senat kann die vom Landgericht zur Begründung der Glaubwürdig-keit der Belastungszeugin herangezogene inhaltliche Konstanz der Aussagenzum Kerngeschehen nicht nachvollziehen, weil das Urteil schon nicht mitteilt,welche Angaben die Zeugin insoweit der Sachverständigen gegenüber und imRahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Das bezieht sich auf dieabgeurteilten Taten, aber auch auf "vage Erinnerungen" an sexuelle Übergriffedurch die Männerrunde ihres Vaters in der Zeit zwischen ihrem 4. und 13. Le-bensjahr (UA S. 13) und die "vagen Erinnerungen" an eine Tatbeteiligung ihrerMutter in Einzelfällen (UA S. 14). Mit dieser Bewertung der Aussagen der Zeu-gin als "vage" steht es im übrigen im Widerspruch, wenn das Landgericht dieAngaben der Zeugin zu den zahllosen gravierenden Mißbrauchsfällen zwi-schen dem 3. und 25. Lebensjahr in der Hauptverhandlung als besonders "de-tailreich und konstant" einordnet (UA S. 49). Hiermit ist wiederum nicht in Ein-klang zu bringen, daß das Landgericht auf UA S. 32 ausführt: Die Zeugin habe"auch in der Hauptverhandlung nicht alle Einzelheiten der Vorgeschichte zuden angeklagten Taten geschildert, ist hierzu aber auch von der Kammer we-gen der bereits vorhandenen ausführlichen übrigen Aussage nicht weiterge-hend befragt worden. Die Kammer hielt das Ausgesagte für die Feststellungenund die Prüfung der Glaubhaftigkeit für ausreichend." - 4 -Der neue Tatrichter wird angesichts der außergewöhnlichen Umständedes Falles und insbesondere der Aussageentstehung auch zu prüfen haben,ob nicht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Aussa-getüchtigkeit der Nebenklägerin unverzichtbar ist (vgl. BGHSt 23, 176, 188 ff.;BGH NStZ 1997, 199).Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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