ECLI:DE:BGH:2016:131016B3STR258.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 258/16 vom 13. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Okt ober 2016 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswä r- tigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 24. Februar 2016 wird a) da s Verfahren, soweit es den Angeklagten L . betrifft, im Fall II. 14. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urte il im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte de s Diebstahls in 17 Fällen schuldig ist . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahl s in 17 Fällen s o- wie versuchten Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hier - gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf di e Sachrüge gestützten R e- 1 - 3 - vision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur tei l- weisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist es unbegründet i m Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, sow eit der Angeklagte im Fall II. 14 . der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist ; d enn das Landgericht hat bei der Strafzumessung auch bei diesem Fall den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, ohne zu erörtern, ob dieser nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern oder der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anzuwende n ist. Die durch die Teileinstellung bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der Gesamt freiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesicht s der verbleibenden 17 Einzelfrei heitsstra fen ( einmal ein Jahr, zweimal zehn Monate, einmal neun Monate, fünfmal acht Monate, dreimal 2 - 4 - sieben Monate, zweimal sechs Monate, zweimal fünf Monate und einmal vier Monate) ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von v ier Monaten aus zu schließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt hätte. Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg
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