BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 259/01 vom 15. August 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 8. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der S e - nat: Eine Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand zur B e - gründung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat selbst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäft s - stelle eine 40-seitige Revisionsbegründung abgegeben und darin zahlreiche Verfahrensrügen erhoben. Soweit er die Wiedereinsetzung zur Erhebung we i - terer Verfahrensrügen oder zur weiteren Begründung von Verfahrensrügen b e - antragt, trägt er keinen Wiedereinsetzungsgrund vor. Auf die Akteneinsicht und auf Zusendung eines Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte selbst keinen Anspruch. Er war im Verfahren vor dem Landgericht durch einen - 3 - Rechtsanwalt verteidigt. Zur Begründung der Revision ist ihm auf seinen A n - trag ein neuer Verteidiger beigeordnet worden. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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