BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 259/09 vom 14. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 8. September 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte unter II. 2. b) der Urteilsgr374nde we-gen Betruges in 36 F344llen verurteilt worden ist; b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung einer Einzel-strafe im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde (Versto337 gegen das Pflichtversicherungsgesetz) wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 F344llen und wegen Versto337es gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Freisprechung im 334brigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Au337erdem hat es ausgesprochen, dass drei Monate der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe als 1 - 3 - vollstreckt gelten. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1. Die Verurteilung wegen Betruges in 36 F344llen unter Fall II. 2. b) der Urteilsgr374nde kann nicht bestehen bleiben. 2 a) Nach den Feststellungen ver344u337erte der Angeklagte im Internet 374ber das Auktionshaus ebay in 56 F344llen jeweils eine Navigationsantenne Triplex der Volkswagen AG. S344mtliche K344ufer erhielten gegen Zahlung des Kaufpreises die Antenne. 36 dieser Verkaufsf344lle betrafen Navigationsantennen, die dem be-rechtigten Eigent374mer durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden gekom-men waren und an denen die K344ufer kein Eigentum erwerben konnten, wobei der Angeklagte die unredliche Herkunft der Antennen kannte. 3 b) Gegen die Beweisw374rdigung bestehen durchgreifende rechtliche Be-denken. 4 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, von mehreren Be-zugsquellen st344ndig Kraftfahrzeugteile der Marken Volkswagen und Audi aufge-kauft und anschlie337end verkauft zu haben. Die Navigationsantennen habe er von Autoverwertungsbetrieben erworben. 5 In der Hauptverhandlung konnte durch Zeugenaussagen festgestellt wer-den, dass der Angeklagte im Tatzeitraum von der Firma R. h366chstens zehn Navigationsantennen Triplex gekauft hatte. Im 334brigen konnte nicht gekl344rt werden, von wem und unter welchen Umst344nden er die weiteren Antennen er-worben hatte. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe mindestens 36 Antennen unredlich erworben, weil sich aus Zeugenaussagen 6 - 4 - sowie sichergestellten Rechnungen und Quittungen ergebe, dass er bei den von ihm 374blicherweise frequentierten Betrieben keine weiteren Antennen ge-kauft habe, entfernt sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie letztlich eine blo337e Vermutung ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 261 Rdn. 38). Der Angeklagte hatte nach seiner unwiderlegten Einlassung eine gro-337e Anzahl unterschiedlicher Bezugsquellen. Dass er bei seinem Handel mit Kraftfahrzeugteilen verschiedene Verk344ufernamen und mehrere Girokonten unterschiedlicher Personen verwendete, l344sst sich mit einer Verschleierung sei-nes Handelgesch344ftes gegen374ber den Finanzbeh366rden erkl344ren. Dasselbe gilt f374r die unvollst344ndige Dokumentation seiner Verkaufsaktivit344ten durch Rech-nungen und Quittungen. 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuldspr374chen im Fall II. 1. (Versto337 gegen das Pflichtversicherungs-gesetz) und im Fall II. 2. a) der Urteilsgr374nde (Betrug durch den Verkauf eines entwendeten CD-Wechslers) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. 7 3. Die Aufhebung der Verurteilung in den 36 F344llen des Betruges f374hrt auch zur Aufhebung der f374r den in Rechtskraft erwachsenen Betrug verh344ngten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat f374r diesen Betrug eine kurze Freiheitsstrafe von drei Monaten vor allem wegen des gewerbsm344337igen Handelns des Angeklagten und seiner erheblichen kriminellen Energie ausge-sprochen. Dieser Begr374ndung wird durch die Aufhebung der Verurteilung in den 8 - 5 - 36 F344llen des Betruges die Grundlage entzogen. F374r den Versto337 gegen das Pflichtversicherungsgesetz hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Dies hat der neue Tatrichter nachzuholen. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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