BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 259 /11 vom 27. September 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hildesheim vom 11. April 2011 , soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörig en Feststellungen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstand e- nen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerich ts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ver urteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspr uch keinen Bestand. Nach den Feststellungen griffen der Angeklagte und zwei Mittäter aus Lust an einer Schlägerei mehrere junge Männer an. Sie schlugen mit ihren Fäusten auf den Geschädigten W . ein, der auf den Boden stürzte. Einer der Angreifer sch lug dem Geschädigten R . mehrfach so wuchtig mit der Faust in das Gesicht, dass dessen Nasenbein brach. Anschließend traten der Angekla g- te und ein Mittäter mit ihren Sportschuhen heftig gegen den Kopf und Körper des am Boden liegenden W . . Sowohl die Schläge gegen den Kopf des R . als auch die Tritte gegen den Kopf des W . waren potentiell lebensgefäh r- lich. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 17 Jahre und vier Monate alten Angeklagten wegen Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstra fe für erforderlich gehalten. Schädliche Neigungen hat es wegen seiner positiven Persönlichkeitsentwicklung seit Mitte 2009 nicht sicher feststellen können. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat es zu Gunsten des Angeklagten u.a. g e- wertet, dass er noch ni cht einschlägig in Erscheinung getreten ist, durch vora n- gegangenen Alkoholkonsum enthemmt war, nach Vollstreckung eines Freizei t- arrestes keine Straftaten mehr begangen hat und inzwischen seine schulische Ausbildung ernst nimmt. Zu seinen Lasten hat es vor allem berücksichtigt, dass er die Tat initiiert e , die gefährliche Körperverletzung gegenüber zwei Menschen in drei Alternativen beg i ng, äußerst brutal handelte und beide Opfer erheblich verletzt wurden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sp r e- chenden Umstände hat es unter Beachtung der begonnenen positiven Entwic k- 2 3 4 - 4 - lung eine Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten für angemessen gehalten. Ohne Rechtsfehler ist die Jugendkammer davon ausgegangen, dass wegen der Schwere der Schuld die Ve rhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit d e- nen sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet hat. Diese lassen besorgen, sie könnte nicht bedacht haben, dass sich auch bei einer wege n Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe deren Höhe vorrangig nach e r- zieherischen Gesichtspunkten bemisst (Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 18 Rn. 20 ff.). Die Urteilsgründe stellen in erster Linie - wie bei der Strafzumessung nach Erwachsenenstrafrecht - auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht ab. Sie erwähnen den Erziehungsgedanken nur pauschal, ohne das Tatunrecht gegen die Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abzuwägen. Insbesondere stell t die Jugendka m- mer nicht dar, warum trotz der festgestellten positiven Entwicklung dem vorra n- gigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung einer langdauernden J u- gendstrafe, die noch dazu die begonnene schulische Ausbildung unterbrechen würde, Rechnung getra gen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 - 2 StR 353/87, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). 5 - 5 - Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung un d Entscheidung. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges 6
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