BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 259 /1 3 vom 17. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3 . auf dessen Antr ag - am 17. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Oktober 2012, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der A ngeklagte des Betruges in zwei Fällen sowie des versuchten Betrugs schu l- dig ist, b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen B. II. 1 . c) und d) - Taten 3 und 4 - sowie 3. a), b) und c) - Taten 5 bis 7 - der Urteilsgründe und übe r die G e- samtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurü ckve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vo llstreckung zur Bewährung ausg e- setzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in den Fä l- len B. II. 1 . c) und d) - Taten 3 und 4 - sowie 3. a), b) und c) - Taten 5 bis 7 - der Urteilsgründe jeweils rechtlich selbständiger (in Mittäterschaft begangener) Betrugstaten schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. a) Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Erbrin gt der Mittäter einer solchen Serie lediglich in deren Vorfeld oder in deren weiterem Verlauf einen einheitlichen, mehrere der Einzeltaten fördernden Beitrag, ohne sich im Weiteren an der Ausführung dieser Einzeltaten zu beteiligen, so sind ihm die so glei chzeitig geförderten Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich selbständig, so n- dern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen, denn sie werden in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verk nüpft. Als rechtlich selbständige Taten können dem Mittäter - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - nur solche Einze l- taten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet. Ob andere Mit täter die einzelnen Delikte tatmeh r- heitlich begangen haben, bleibt ohne Belang (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, B e- 1 2 3 - 4 - schluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13; Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12 , wist r a 2013, 307 ). b) Hieran gemessen ist das dem Angekla gten nach den rechtsfehlerfre i- en Feststellungen insoweit zur Last fallende Tatgeschehen als eine einheitliche Tat zu bewerten. Die Mitwirkung des Angeklagten an den genannten Einzelt a- ten bestand übergreifend darin, dass er sich gegen Gewinnbeteiligung als u n- verdächtiger Strohmann - Geschäftsführer der als Vermittlerin der Versich e- rungsverträge auftretenden GmbH zur Verfügung stellte und als solcher das Bankkonto eröffnete, auf das die erstrebten Provisionszahlungen des Versich e- rungsunternehmens zunächst fließ en sollten. Darüber hinausgehende konkrete Mitwirkungshandlungen des Angeklagten an den jeweiligen Einzeltaten hat das Landgericht hier - anders als bei den verbleibenden Taten B. III. 1. und 2. der Urteilsgründe - nicht feststellen können. So oblagen die Anwerbung der Ne u- kunden, die Einreichung der entsprechenden Anträge beim Versicherungsu n- ternehmen und der vertragswidrige Abzug der eingegangenen Zahlungen aus dem Vermögen der haftenden GmbH ausschließlich den anderen Mittätern. c) Der Senat ändert de n Schuldspruch entsprechend, wobei er davon absieht, in der Urteilsformel auch die gleichartige Idealkonkurrenz zum Au s- druck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, juris Rn. 69) . § 2 65 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können. 2. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteil s in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den betroffenen Fällen B. II. 1 . c) 4 5 6 - 5 - und d) sowie 3. a), b) und c) der Urteilsgründe und damit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Fehler in der rechtl ichen Bewertung nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy