BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 259/15 vom 20. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 201 5 , an der teilgenommen haben: Vo rsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de r Bundesanwalt schaft , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2015 a) im Schuld spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist , sowie b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspru ch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angekla g- ten eingelegte, vom Generalbundesanwalt v ertretene Revision der Staatsa n- waltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet im Einzelnen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils. Der Angeklagte stützt seine R e- vision auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge. Das Rechtsmittel d er Staatsanwaltschaft hat vollen Erfolg, das des Angeklagten ist nur teilweise b e- gründet. Das Landgericht hat im Wesentlichen das Folgende festgestellt: Nachdem der Angeklagte am Morgen des 8. Juli 2014 zehn Tabletten Benzodiazepine und zwei Gin Toni c zu sich genommen hatte, beschloss er, bei der C . bank in D . " an Bargeld zu gelangen " . Gegen 11:30 Uhr betrat der - Sportkappe und Sonnenbrille tragende - Angeklagte unter Mitfü h- rung eines Koffertrolleys, der im Wesentlichen sein Reisegepäck enthielt, die C . bank und trat auf den Kassenschalter zu, an welchem die Zeugin E . ihren Dienst versah. Auf ihre Frage, was sie für den Angeklagten tun könne, legte dieser zunächst wortlos einen Zettel auf den Bankschalter, auf welchem er die Auszahlung von 2.000 bis dass er Leukämie habe. Die Zeugin, die bis zu diesem Zeitpunkt völlig angst - und arglos war, erwiderte, dass sie dem Angeklagten nicht ohne weiteres Geld auszahlen könne, was der Angeklagte mit der Bemerkung: "Doch!" kommentie r- te. Als die Zeugin, immer noch arglos, weiterhin nicht reagierte, lehnte sich der Angeklagte über den Kassenschalter, zog seine Sonnenbrille vom Nasenr ü- cken, schaute die Zeugin nachdrücklich an und sagte: " Keine Polizei, kein Alarm, ich habe eine Kofferbombe, zahlen Sie aus!", um damit die Herausgabe 1 2 3 - 5 - des geforderten Geldbetrages zu erreichen. Die Anwendung dieser Drohung zur Durchsetzung seiner Forderung hatte er erst in diesem Moment spontan beschlossen. Die Zeugin E . , die bereits in der Vergangenheit Opfer eines Überfalls gewesen war, wich sofort zurück. In Erinnerung an den früheren Fall erlitt sie einen Schock, fing an zu weinen und zitterte am ganzen Körper. Auf ihren Zuruf trat der Ze uge I . , der Filialleiter der C . bank, an ihre Seite, dem sie mitteilte, dass der Angeklagte Geld wolle, sonst würde er eine im Koffer befindliche Bombe zünden. Der Zeuge I . schickte die Zeugin E . in den hinteren Bereich der Bankfili ale, wandte sich an den Angeklagten und fragte nach dessen Wunsch. Der Angeklagte erklärte, dass er Geld haben wolle, er sei krank. Der Zeuge I . war nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte ta t- sächlich eine Kofferbombe bei sich führt e , hatte aber die Sorge, dass dieser eine Spritze oder ein Messer bei sich habe und zur Durchsetzung seiner Ford e- rung auch einsetze n könnte. Auf die Frage, welchen Geldbetrag der Angeklagte wünsche, erwiderte dieser, 2.000 - . begann nun, eine Auszahlung vorzubereiten und erklärte dem Angeklagten Schritt für Schritt, wie er vorzugehen gedenke, u m diesen in Sicherheit zu wi e- gen und zu beruhigen, da er auch wegen des ungesunden Aussehens des A n- geklagten beunruhigt war. Nachdem der Zeuge I . ausgezahlt hatte, forderte der Angeklagte diesen auf, ihn bis zur Ausgangstüre zu b egleiten, um zu gewährleisten, dass er nicht festgehalten werde. Dann ve r- ließ der Angeklagte die Bank, setzte einige Meter entfernt seinen Koffer in Brand und verschwand. 4 - 6 - I. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspr u- ches dahin, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung g e- mäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig ist. Die Urteilsfeststellungen belegen die Ve rwirklichung sämtlicher tatbestandlichen Voraussetzungen di e- ses Qualifikationstatbestandes durch den Angeklagten in objektiver und subje k- tiver Hinsicht. Danach hat der Angeklagte seinen Koffer mitgeführt, um diesen als Drohmittel zur Erlangung des Geldes e inzusetzen, indem er zu diesem Zweck vorgab, der Koffer enthalte eine Bombe. Nach dem Wortlaut der Norm ist es weder erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner B e- schaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohu ng mit Gewalt zu nötigen, noch bedarf es überhaupt seines derartigen Einsatzes; denn es kommt nur auf eine entsprechende subjektive Intention des Täters bei der Tatausführung sowie sein Bewusstsein an, das Werkzeug oder Mittel für diesen Zweck gebrauchsber eit bei sich zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ - RR 2014, 110 zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB). Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter - wie hier festgestellt - zu diesen subjektiven Überlegungen erst während der Begehung der Tat g e- langt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02, NStZ - RR 2003, 202 zu § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB), sodass der Qualifikationstatbestand im Allgeme i- nen dann ohne weiteres erfüllt ist, wenn der Täter das Werkzeug oder Mittel entspre chend seiner Absicht sogar tatsächlich einsetzt ( vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005 - 5 StR 284/05, NStZ - RR 2005, 373). Soweit die Rechtspr e- chung wegen der weiten Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB den Tatbestand einschränkend dahin auslegt, dass dieser nicht auf Fälle Anwe n- dung finden soll, in denen die objektive Ungefährlichkeit des Werkzeugs oder 5 6 - 7 - Mittels schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt (s. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2010 - 2 StR 295/10, NStZ 2 011, 278 mwN), ist ein derartiger Sachverhalt hier entgegen der Auffassung des Landg e- richts nicht gegeben; denn ob der Koffer eine Bombe enthielt oder nicht, war nach seinem äußeren Erscheinungsbild gerade nicht erkennbar. Die Feststellung des Landgeric hts, dass der das Geld herausgebende Zeuge I . an den Angeklagten auszahlte, weil er Sorge hatte, dieser könne eine Spritze oder ein Messer bei sich haben und einsetzen, stellt sich in rechtl icher Hinsicht als eine unwesentliche Abweichung von dem Kausalverlauf dar, den sich der Angeklagte nach den Feststellungen vorgestellt hatte , und ist daher - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - für die rechtliche Beurteilung der Tat b e- deutungslos (vgl. S/S - Sternberg - Lieben /Schuster , StGB, 2 9 . Aufl., § 15 Rn. 55 f.). Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da die Tat als schwere räuberische Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Buchst. b StGB a n- geklagt und die Anklage unverändert zur H auptverhandlung zugelassen worden war. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Stra f- ausspruchs nach sich. 2. Der Strafausspruch kann indes auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen, unzureichend begründet hat. Dieser 7 8 9 10 - 8 - zum Nachteil des Angeklagten wirkende Rechtsfehler ist (auch) auf die Revis i- on der Staatsanwaltschaft zu beachten (§ 301 StPO). Die sachverständig beratene Strafk ammer hat zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt, dass der anzunehmende Konsum von zehn Tabletten Benzodiazepinen in Kombination mit zwei Gin Tonic kurz vor Begehung der Tat zwar die " Kritik - und Hemmschwelle " beeinflusst haben und somit tatfördern d gewesen sein könne. Eine die Steuerungs - und/oder Einsichtsfähigkeit aufh e- bende bzw. erheblich beeinträchtigende Wirkung könnten diese Wirkstoffe unter Berücksichtigung einer Gesamtschau jedoch nicht gehabt haben. Dass er die zu erwartenden Ausfallersche inungen wie etwa Sprachschwierigkeiten, Uns i- cherheiten in der Motorik, Handlungsbrüche und Auffälligkeiten im Verhalten nicht gezeigt habe, sei mit der langfristigen Gewöhnung des Angeklagten an die Medikamente zu erklären. Nach diesen Maßstäben hätte das Landgericht zusätzlich prüfen und e r- örtern müssen, welche Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten der Feststellung zukommt, dass er nach Verlassen der Bank nicht unmittelbar flüchtete, sondern nur wenige Meter vom Tatort entfe rnt seinen Ko f- fer in Brand setzte, bevor er verschwand und damit eine Auffälligkeit im Verha l- ten insofern zeigte, dass er in der Nähe des Tatortes verblieb und erst flüchtete, nachdem er seinen im Wesentlichen Reiseutensilien enthaltenden Koffer in Brand g esetzt und zurückgelassen hatte, was nach den bisherigen Feststellu n- gen nicht nur völlig sinnlos war, sondern auch zur Feststellung seiner Identität führte. 11 12 - 9 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berüc k- sichtigung dieser - nicht näh er dargelegten - Auffälligkeit im Nachtatverhalten des Angeklagten zu der Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat gelangt wäre und dann eine mildere Strafe verhängt hätte. Eine Schuldunfähigkeit des Angekla gten im Sinne von § 20 StGB ist unter den gegebenen Gesamtumständen demgegenüber ausz u- schließen. II. Revision des Angeklagten Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiell - rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ha t zum Schul d- spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält - entgegen der Ansicht des Generalbundesa n- walts - im Ergebnis der rechtlic hen Überprüfung stand. Das Landgericht hat e i- nen Hang des Angeklagten im Sinne von § 64 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint, dass der Drogen - und Medikamentenkonsum des Angeklagten zu ke i- nem Zeitpunkt in seinem Leben, auch nicht unmittelbar vor oder am Tattag selbst, handlungsbestimmend im Sinne von einem " Sich - dem - Konsum - nicht - entziehen - können " und sein Konsumziel (zuletzt) auch nicht gewesen sei, den Folgen fehlenden Konsums vorzubeugen oder zu begegnen, sondern die A b- sicht, sich zu Tode zu feiern, si ch quasi den " goldenen Schuss " zu setzen. Di e- se Wertungen werden von den Urteilsfeststellungen getragen und sind aus Recht s gründen nicht zu beanstanden. Soweit der Generalbundesanwalt rügt, das Landgericht habe der Fähigkeit des Angeklagten, seine persönlichen und beruflichen Belange weitgehend geordnet wahrzunehmen, eine " zu hohe B e- 13 14 15 16 - 10 - deutung beigemessen " , vermag dies einen durc hgreifenden Rechtsfehler nicht zu begründen, da durch den Generalbundesanwalt hiermit - wie sich bereits aus der Wortwahl ergibt - lediglich eine eigene, von der des Landgerichts abwe i- chende Wertung vorgenommen wird, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist . Der Strafausspruch kann indes aufgrund des im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft dargelegten, zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehlers, auf dem das Urteil beruhen kann, auch auf dessen Revision hin keinen Bestand haben. Becker Pfister Hubert RiBGH Mayer befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 17
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