BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 260/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 28. November 2007 mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln (F344lle II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu deren Einfuhr" in zwei F344llen sowie wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334b-rigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Verurteilung des Angeklagten in den F344llen II. 1 und 2 der Urteils-gr374nde kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die konkurrenzrechtli-chen Auswirkungen einer von ihm als m366glich festgestellten Sachverhaltsvari-ante verkannt. 2 Nach den Feststellungen f374hrte der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteils-gr374nde mit seinem Pkw und vier anderen Personen eine Einkaufsfahrt nach Rotterdam durch. Nachdem zwei der Mitfahrer 50 Gramm Heroin zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben hatten, brachte der den Pkw selbst steuernde Angeklagte seine Mitfahrer und die Bet344ubungsmittel nach D374sseldorf zur374ck. Die Strafkammer vermochte nicht sicher festzustellen, ob auch der Angeklagte bei dieser Einkaufsfahrt selbst Heroin f374r den Eigenkon-sum oder zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben hatte. Im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde verkaufte der Angeklagte etwa zwei Wochen nach der Einkaufsfahrt rund acht Gramm Heroin gewinnbringend. 3 Danach besteht die M366glichkeit, dass der Angeklagte das im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde ver344u337erte Heroin im Rahmen des von Fall II. 1 erfassten Ge-schehens in Rotterdam zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und sodann in die Bundesrepublik eingef374hrt hat. In diesem Falle w344-ren die beiden, den F344llen II. 1 und 2 zugrunde liegenden Handlungen rechtlich 4 - 4 - als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Ausgehend vom (weiten) Begriff des Handeltreibens erfasst die Rechtsfigur der Bewertungsein-heit alle Bet344tigungen, die sich auf den Vertrieb desselben Bet344ubungsmittels richten (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2008, 88; BGH, Beschl. vom 23. Mai 2003 - 3 StR 134/03; Weber, BtMG 2. Aufl. vor 247247 29 ff. Rdn. 436 ff. m. w. N.). Der Angeklagte h344tte somit bereits mit dem Erwerb und der Einfuhr des Heroins den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die zum gewinnbringenden Wei-terverkauf bestimmte Menge des Heroins erf374llt gehabt. Die nachfolgende Ver-344u337erung des Bet344ubungsmittels oder eines Teils davon w344re daher ein weite-rer unselbst344ndiger Teilakt der Bewertungseinheit. Dies h344tte zur Folge, dass die im Rahmen desselben G374terumsatzes aufeinander folgenden Teilakte - der zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erfolgte Erwerb in Rotter-dam, die Einfuhr und die Ver344u337erung in D374sseldorf - keine mehrfache Verwirk-lichung des Tatbestandes darstellten, sondern nur als eine Tat des Handeltrei-bens anzusehen w344ren (vgl. Weber aaO 247247 29 ff. Rdn. 411, 440). Dieses st374n-de hier mit der vom Angeklagten verwirklichten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit der den beiden Mitfahrern geleisteten Beihilfe zu deren Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit. Damit erweist sich die Ansicht der Strafkammer, ihre (alternative) An-nahme, der Angeklagte habe in Rotterdam selbst kein Heroin gekauft, k366nne ausschlie337lich zu seinen Gunsten wirken (UA S. 25), als rechtsirrig. - 5 - Die Aufhebung der Verurteilung in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374n-de erfasst auch die beiden zugeh366rigen Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Sache bedarf in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. 5 Der Senat weist darauf hin, dass nach den bisherigen Feststellungen im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde - aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - rechtlich eine in Mitt344terschaft begangene Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge bez374glich des von den Mitfah-rern erworbenen Heroins nahe gelegen h344tte. 6 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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