BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 260/10 vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. August 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Wertung des Landgerichts, die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Tat aufgrund einer krankhaften seelischen St366rung zu-mindest erheblich vermindert gewesen, h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung stand. Den Feststellungen des Urteils l344sst sich zwar - obwohl Einiges daf374r spricht - nicht entnehmen, dass der seit mehr als 20 Jahren an einer paranoiden Schi-zophrenie (ICD-10: F20.0) leidende Angeklagte sich bei Begehung der Tat in einem akuten Schub seiner Krankheit befand. Die Diagnose einer Schizophre-nie f374hrt f374r sich allein genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest l344ngere Zeitr344ume 374berdauernden Schuldunf344higkeit (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39). Das Land-gericht hat jedoch - gest374tzt auf die Ausf374hrungen eines psychiatrischen Sach-verst344ndigen - ausf374hrlich dargelegt, dass die Krankheit bei dem Angeklagten besonders schwerwiegend, komplikationsreich und inzwischen chronifiziert ver-laufen sei. Sie habe zu einer deutlichen Ver344nderung bzw. Verzerrung seines affektiven Gef374ges gef374hrt, welche unmittelbaren Einfluss auf sein Handeln so- - 3 - wie seine W374nsche und Vorstellungen gehabt habe. Aufgrund dieser krank-heitsbedingten Ver344nderung seiner Pers366nlichkeit sei der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht in der Lage gewesen, sich hinreichend zu steuern. Dies l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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