BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 260/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2012 ein - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R evisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat: Der Senat s chließt aus, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Ve r- fahrensfehler beruht, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufkl ä- rungspflicht angenommen, der Angeklagte sei - über die Anstiftung des Rausch giftkuriers hinaus - während der Fahrt in die Nie derlande auch als Do l- metscher zwischen dem Auftraggeber und dem Kurier tätig geworden. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht als wesentliche strafschä r- fende Gesichtspunkte die betroffene Betäubungsmittelmenge, die zugleich mit der Anstiftung zur Einf uhr tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben - 3 - und die Tatsache gewertet, dass sich die Beihilfehandlung nicht in der Ansti f- tungshandlung erschöpfte, sondern " der Angeklagte zudem die Schmuggelfahrt als Kontaktperson und Dolmetscher unterstütz end " begleitete. Dieser letzte A s- pekt behält - ebenso wie die beiden anderen - unabhängig davon seine Ge l- tung, ob der Angeklagte tatsächlich Dolmetscherdienste erbrachte; denn es bleibt jedenfalls bei der vom Landgericht als maßgeblich angesehenen Tats a- che , dass der Angeklagte nicht allein den Kurier in Deutschland zu dessen Tat bestimmte, sondern darüber hinaus auch bei der Fahrt in die Niederlande und zurück als Helfer zur Verfügung stand. Ob er dabei auch übersetzte, war daher für die Strafzumessung nich t entscheidend. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol
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