BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 260/15 vom 13. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 3.: Betrugs u.a. 2.: Diebstahls u.a. 4.: Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bes chwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K . , B . und A . wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Lan d- gerichts Kleve in Moers vom 12. März 2015 a) dahin geändert, dass der Angeklagte K . wegen Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, der Angeklagte B . we gen Die b- stahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und der Ang e- klagte A . wegen Betrugs sowie wegen Diebstahls in Ta t- einheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt werden, b) betreffend den Angek lagten A . im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. c) und d) der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben ; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels des Angeklagten A . , an das Amtsgericht Moers zurüc k- verwiesen. - 3 - 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K . , B . und A . sowie die Revision des Angeklagten H . we r- d en verworfen. Die Angeklagten K . , B . und H . haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen Betrugs und Die b- stahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo naten, den Angeklagten B . wegen Diebstahls und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten A . w e- gen Betrugs, Diebstahls und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahre n sowie den Angeklagten H . wegen Betrugs zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten H . hat keinen, die Revisionen der übrigen Angeklagten h a- ben nur den aus der Entscheidungsforme l ersichtlichen Teilerfolg. Näherer E r- örterung bedarf nur das Verhältnis der Taten II. 2. c) und d) der Urteilsgründe zueinander. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab sich der Angeklagte K . den Zeugen P . und S . gegenüber als Projektmanager bei Th . aus und spiegelte diesen vor, ihnen bei Zahlung eines . 1 2 - 4 - können. Er arrangierte eine Besprechung in einem Hotel, bei dem der Nichtr e- vident Sch . als Vorstandsvorsitzender von Th . sowie die Ang e- klagten B . und A . als dessen Leibwächter auftraten, um die Tä u- schungskulisse aufrechtzuerhalten. Z u Beginn des Treffens ließ sich K . "aus Sicherheitsgründen" von den Zeugen deren Mobiltelefone sowie den Schlüssel zu dem in der Hotelgarage parkenden Wagen des Zeugen P . aushändigen. Tatsächlich wollten er und die Angeklagten B . und A . - der Nichtrevident Sch . war in diese Planungen nicht eingeweiht - den Aut o- schlüssel an sich bringen, um aus dem Wagen ein Behältnis mit Geld zu en t- wenden. Während der Nichtrevident Sch . in der Rolle des Vorstandsvorsi t- zenden sowie der Zeuge S . einen Vertrag über Abrissarbeiten unterzeic h- neten und der Zeuge P . Sch . übergab, reichte der Angeklagte B . - von den Zeugen unbemerkt - den Autoschlüssel an seine Ehefrau weiter. Diese holte die ihr beschriebene Dose aus P . s Wagen, gab den Schlüssel wieder zurück und legte die D o- sie später der Angeklagte B . entgegennahm. Von dem betrügerisch erlangten Geldbetrag zahlte der Angeklagte K . Beute aus dem Diebstahl wurde unter K . , B . und A . zu in etwa gleichen Teilen aufgeteilt. 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind der Betrug (II. 2. c) der Urteil sgründe) und der Diebstahl (II. 2. d) der Urteilsgründe) nur eine Tat im Rechtssinn. Zwar haben die Angeklagten verschiedenartige Tatbestände durch mehrere reale Handlungen verwirklicht, jedoch standen diese in einem unmi t- telbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluss, so dass sie sich bei der gebotenen natürlichen 3 - 5 - Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellen (zur sog. natürlichen Handlungseinheit vgl. LK / Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52, Rn. 15 mwN). 3. Der Senat ändert die Schuldsprüche und lässt bei den Angeklagten K . und B . jeweils die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Er kann ausschließen, dass die Strafkammer be i zutre f- fender rechtlicher Einordnung auf eine niedrigere Strafe für die zwei Straft atb e- stände erfüllende Tat erkannt hätte. Bei dem Angeklagten A . ändert der Senat den Schuldspruch. Eine Aufrechterhaltung der Strafe ist nicht möglich, da die Gesamtstrafe nicht nur aus den für die Taten II. 2. c) und d) erkannten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie zehn Monaten, sondern auch aus eine r weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren für eine andere Betrugstat gebildet worden ist. Letztere ist zur Überzeugung des Senats von der fehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt und kann bestehen bleiben. Gleiches gilt hinsichtlich der getroffenen Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird mit ihr und einer festzusetzenden Strafe für die weitere Tat eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. Da diese wegen des Verschlechterung s- verbots aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr als drei Jahre betragen kann, verweist der Senat die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück. 4 5 - 6 - 4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Rechtsmittel der Ang e- klagten K . und B . ist es nicht unbillig, diese Beschwerdeführer mit d en gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und ihren eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 6
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