ECLI:DE:BGH:2017:230317B3STR260.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 260/16 vom 23. März 201 7 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ § 30 StGB 1. D ie Verabredung eines Verbrechens (§ 30 Abs. 2 Variante 3 StGB) setzt die Willenseinigung von mindestens zwei tatsächlich zur Tatbegehung En t- schlossenen voraus, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisie r- ten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken. Auch der selbst fest En t- schlossene ist daher nicht der Verbrechensverabredung schuld ig, wenn der oder die anderen den inneren Vorbehalt haben, sich tatsächlich nicht als Mittäter an der vereinbarten Tat beteiligen zu wollen. 2. Das Sichbereiterklären zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 1 StGB) ist hingegen unabhängig von der subjekt iven Einstellung des Erklärung s- empfängers, so dass dessen innerer Vorbehalt, die Tat nicht zu wollen, eine Strafbarkeit nach dieser Tatbestandsvariante nicht hindert. 3. Neben dem Sichbereiterklären zu einem Verbrechen in der Form des Erbi e- tens ist für ein e Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur mittäterschaf t- lichen Begehung der nämlichen Tat (§ 30 Abs. 1 Alternative 1 StGB) kein Raum. - 2 - 4. Der Annahme des Erbietens zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 2 StGB) steht nicht entgegen, dass das Erbiet en des anderen nur zum Schein angenommen wird. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16 - LG Mönchengladbach in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes zu 2. und 3.: Annahme eines Erbie tens zu einem Verbrechen des Mordes - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, Abs. 1b StPO einstimmig bes chlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. November 2015, s o- weit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ents cheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Ko s- ten seines Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die Revisionen der Angeklagten T . und H . sowie die weitergehende Revision des Angeklagten S . gegen das vorbenannte Urteil werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch betreffend den Angeklagten T . d a- hin geändert, dass er "des Sichbereiterklärens zu einem Ve r- brechen des Mordes" anstelle "der Verabredung zu einem Ve r- brechen des Mordes" schuldig ist. 3. Die Ang eklagten T . und H . haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes, die Angeklagten H . und S . w e- gen Annahme eines Anerbietens zum Verbrechen des Mordes verurteilt. Gegen 1 - 4 - den Angeklagten T . hat es auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen die Angeklagten H . und S . jeweils unter Einbeziehung früher verhängter Einzels trafen auf Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und neun Monaten (H . ) sowie von fünf Jahren und drei Monaten (S . ) erkannt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rügen der Verletzung fo r- me l len und materiellen Rechts gestützten Re visionen der Angeklagten T . und S . sowie die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H . . Nur das Rechtsmittel des Angeklagten S . hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO). Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wobei das Rechtsmittel des Angeklagten T . die vom Generalbundesanwalt beantragte, aus der Entscheidungsformel ersicht - liche Schuldspruchänderung zur Folge hat (§ 354 Abs. 1 analog StPO). I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen forderte der A n- geklagte T . die mit ihm in einem Haftraum untergebrachten Ang e- kla g ten H . und S . auf, an dem von ihm gepl anten Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt mitzuwirken. Der Plan sah zur Ermöglichung der g e- meinsamen Flucht vor, zunächst einen Vollzugsbeamten bei der abendlichen Essens - oder Medikamentenausgabe mit einem noch herzustellenden Wer k- zeug niederzuschlagen . T . nahm billigend in Kauf, dass der Beamte sterben könnte, und machte das H . und S . gegenüber deutlich. Diese erklärten sich T . gegenüber zur Mitwirkung bereit, hatten dabei jedoch den inneren Vorbehalt, sich ta tsächlich nicht an dem Vorhaben beteil i- gen zu wollen. Sie rechneten damit und nahmen in Kauf, dass T . ihr 2 - 5 - jeweiliges Einverständnis ernst nehmen und deshalb die Tat verwirklichen we r- de. Durch ihre (scheinbaren) Zustimmungen war T . nunmehr zur Tatausführung fest entschlossen. In Ausführung des Plans zerlegten die drei Angeklagten einen Stuhl und legten die vier massiven vierkantigen Stuhlbeine aus Eisen als potentielle Schlagwerkzeuge in dem Haftraum bereit. Die Umsetzung des V orhabens scheiterte daran, dass S . kurz danach in eine andere Haftanstalt verlegt wurde, der neue Mitinsasse des Haftraums eine Beteiligung ablehnte und stat t- dessen einen Beamten der Justizvollzugsanstalt von dem Plan unterrichtete. II. 1. Revis ion des Angeklagten T . a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten T . ist nicht ausgeführt und bereits aus diesem Grund unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). b) Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten T . ergeben. Näher einzugehen ist lediglich auf die vom Senat vorgenommene Schuldspruchberichtigung: aa) Die Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch der Ver abredung zu einem Verbrechen des Mordes (nachfolgend (1)); vielmehr ist der Angekla g- te T . des Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen des Mordes schuldig (unten (2)). Daneben scheidet eine Verurteilung wegen versuchter A n- stiftung zum Verbre chen des Mordes aus (unten (3)). 3 4 5 6 7 - 6 - (1) Der Senat vermag dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass H . s und S . s innerer Vorbehalt im Hinblick auf die Strafbarkeit des Angeklagten T . wegen Verbrechensverabredung nach § 30 Abs . 2 Variante 3 StGB irrelevant sei, weil - so das Landgericht - jedenfalls objektiv eine solche Verabredung vorliege und T . seinerseits die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfülle, da er selbst zur Tatausführung entschlossen war (in diesem Sinn e aber auch S/S - Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 29). Strafgrund der Verbrechensverabredung ist die durch eine Willensbi n- dung mehrerer Personen gesteigerte Gefahr für das bedrohte Rechtsgut. Die Gefährlichkeit konspirativen Zusammenwirkens Mehrere r liegt darin, dass es Gruppendynamik entfalten, die Beteiligten psychisch binden und so die spätere Ausführung der Tat wahrscheinlicher machen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2011 - 5 StR 581/10, NStZ 2011, 570, 571; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 438/15, BGHSt 61, 84, 92; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 30 Rn. 53; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 11). Die Verbrechensverabredung ist Vorstufe der Mittäterschaft (vgl. LK/Schünemann, aaO Rn. 72 mwN). Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Verab redung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 Variante 3 StGB ist daher, dass eine Willenseinigung von j e- denfalls zwei tatsächlich zur Tatbegehung entschlossenen Personen zustande gekommen ist, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Ver - breche ns mittäterschaftlich mitzuwirken (vgl. bereits RG, Urteil vom 27. November 1924 - II 754/24, RGSt 58, 392, 393; ferner BGH, Urteile vom 3. Dezember 1958 - 2 StR 500/58, BGHSt 12, 306, 309; vom 29. Juli 1980 - 1 StR 326/80, Umdr. S. 4 [unveröffentl.]; vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403, 404; vom 28. Juni 2007 - 3 StR 140/07, NStZ 2007, 697; vom 13. November 2008 - 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497 f.; Beschluss vom 11. August 1999 - 5 StR 217/99, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5; SK - StGB/Hoyer , 35. Lfg., § 30 Rn. 48; Maurach, JZ 1961, 137, 139; Roxin AT II 8 9 - 7 - § 28 Rn. 47 ff.; LK/Schüne mann, aaO Rn. 63; NK - StGB - Zaczyk, 4. Aufl., § 30 Rn. 50). Das ist hier nicht der Fall. Wie der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich H . und S . schon an dem körperlichen Angriff auf den Justizvol l- zugsbediensteten nicht beteiligen wollten. Ihr innerer Vorbehalt bezog sich mi t- hin auf die gesamte von T . geplante Tat und nicht lediglich darauf, im Anschluss an das Niederschlagen des Beamten den Haftraum nicht zusammen mit T . verlassen zu wollen. (2) Der Angeklagte T . hat sich je doch nach § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB wegen Sichbereiterklärens in der Form des Erbietens strafbar gemacht. Voraussetzung hierfür ist die ernstgemeinte, mit Bindungswillen g e- genüber dem Adressaten abgegebene Kundgabe der eigenen Bereitschaft zur täterscha ftlichen Verwirklichung eines Verbrechens. Dies kann entweder in der Form der Annahme einer Aufforderung oder - wie hier - als aktives Erbieten geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2015, 1032, 1033 mwN). Der Senat braucht d abei nicht zu entscheiden, ob di e- se zweite Alternative voraussetzt, dass der Erbietende als präsumtiver Täter seinen Tatentschluss unter die Bedingung der Annahme des Erbietens stellt (sogenanntes "echtes" Erbieten, vgl. Rogall in Festschrift Puppe, 2011, S. 859, 869 Fn. 94; Roxin, AT II, § 28 Rn. 79; LK/Schünemann, aaO Rn. 90), oder ob auch der bei Kundgabe seiner Bereitschaft bereits fest zur Tat Entschlossene erfasst ist (so MüKoStGB/Joecks, aaO Rn. 44). Denn das Landgericht hat au s- drücklich festgestellt , dass T . nicht von vornherein, sondern erst durch die (scheinbare) Zustimmung H . s und S . s endgültig zur Tat 10 11 - 8 - entschlossen war (UA S. 32), und dies durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswü r- digung belegt (UA S. 44). Das Erbiet en des Angeklagten T . war ernst gemeint (zu di e- sem Erfordernis vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1954 - StE 125/52, BGHSt 6, 346, 347; Beschluss vom 7. Juli 1993 - 3 StR 275/93, BGHR StGB § 30 Beteil i- gung 1; ebenso bereits RG, Urteile vom 7. Jun i 1929 - I 3/29, RGSt 63, 197, 199; vom 10. Dezember 1925 - II 368/25, RGSt 60, 23, 25; ferner S/S - Hei - ne/Weißer, aaO Rn. 27; SK - StGB/Hoyer, aaO Rn. 38; MüKoStGB/Joecks, aaO Rn. 46; Roxin, JA 1979, 169, 172; Schröder, JuS 1967, 289, 294; LK/Schünemann, aaO Rn. 92; NK - StGB - Zaczyk, aaO Rn. 37) und auf eine Bindung gegenüber den beiden anderen Angeklagten gerichtet (zu diesem E r- fordernis vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2015, 1032, 1033; vom 18. Februar 2016 - AK 3/16, juris Rn. 13). T . erstrebte nicht nur S . s und H . s Zustimmung zur Tatbegehung, sondern sogar ihre Mitwirkung daran. Auf ihren inneren Vorbehalt kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil das Sichbereiterklären unabhängig von der subj ektiven Einstellung des Erklärungsempfängers ist (BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 5 StR 217/99, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5). (3) Der Angeklagte T . ist indes nicht wegen - tateinheitlich b e- gangener - versuchter Anstiftung zum Ve rbrechen des Mordes zu verurteilen. Zwar versuchte T . H . und S . zu bestimmen, ein Verbrechen des Mordes zu begehen, so dass eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Betracht käme. Durch seine Aufforderung zur Mi t- wirkung an dem von ihm geplanten Vorhaben nahm er objektiv eine Besti m- mungshandlung vor, die bei H . und S . einen Tatentschluss hervo r- rufen sollte (vgl. auch BGH, Urteile vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97, NStZ 12 13 14 - 9 - 1998, 347, 348; v om 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101; vom 14. Juni 2005 - 1 StR 503/04, BGHSt 50, 142, 145). Er handelte subjektiv mit sogenanntem "doppelten Anstiftervorsatz", der sich einerseits auf das Hervorr u- fen des Tatentschlusses bei beiden und andere rseits auf die Vollendung der Haupttat bezog (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 17. November 1955 - 3 StR 358/55, BGHSt 8, 261, 263; vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101; vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00, juris Rn. 8; vom 5. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106 f.; Schröder, JuS 1967, 289, 290, 294). Neben dem Sichbereiterklären zum Verbrechen des Mordes ist jedoch für eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur mittäterschaftlichen B e- gehung der nämlichen Tat kein Raum. Insoweit is t für die Taten im Vorbere i- tungsstadium auf die für das Ausführungsstadium geltenden Grundsätze z u- rückzugreifen, die für das Verhältnis der Anstiftung (§ 26 StGB) zur Mittäte r- schaft (§ 25 Abs. 2 StGB) maßgebend sind: Bestimmt ein Tatbeteiligter einen an deren zu einer rechtswidrigen Tat, die er selbst (als Mittäter mit - )begeht, so ist er allein wegen der (mit - )täter - schaftlichen Tatbegehung zu belangen. Dies kann aus dem Wortlaut des § 26 StGB hergeleitet werden, nach dem Bezugspunkt des Bestimmens eine f remde Tat ist ("... einen anderen zu dessen ... Tat bestimmt ...", vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 26 Rn. 1; NK - StGB - Schild, 4. Aufl., § 26 Rn. 1), so dass eine Anstiftung zu einer von dem Bestimmenden als Mittäter begangenen Tat b e- reits tatbestandli ch ausgeschlossen wäre. Jedenfalls auf der Ebene der Ko n- kurrenzen ist die Anstiftung gegenüber der schwereren Beteiligungsform der Mittäterschaft subsidiär (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1993 - 1 StR 325/93, NStZ 1994, 29, 30; S/S - Heine/Weißer, StGB, 2 9. Aufl., Vor §§ 25 ff. Rn. 47; LK/Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 137; LK/Schünemann, aaO § 26 Rn. 106). 15 16 - 10 - Übertragen auf die entsprechenden Beteiligungsformen im Vorbere i- tungsstadium nach § 30 StGB bedeutet dies, dass derjenige, der sich selbst zu einem Verbrechen bereiterklärt, nicht auch wegen versuchter Anstiftung eines anderen zu derselben Tat zu verurteilen ist. Der Senat kann dabei offen lassen, ob die versuchte Anstiftung schon auf der Tatbestandsebene ausscheidet oder erst au f der Konkurrenzebene verdrängt wird (zum Zurücktreten hinter die ta t- nähere oder schwerwiegendere Beteiligungsform des § 30 StGB s. BGH, B e- schluss vom 22. Dezember 1993 - 5 StR 705/93, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 4; Urteil vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95, NJW 1996, 2239, 2242 [insoweit in BGHSt 42, 86 nicht abgedr.]; SK - StGB/Hoyer, 35. Lfg., § 30 Rn. 58; LK/Schünemann, aaO § 30 Rn. 79). bb) Der Senat ändert infolgedessen den den Angeklagten T . betreffenden Schuldspruch in an aloger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in das Sichbereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes ab (zur Tenorierung im Rahmen des § 30 StGB s. BGH, Urteile vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1; vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95, NJW 1996, 2239, 2241). § 265 StPO steht dem nicht en t- gegen, weil es sich lediglich um eine andere Tatbestandsvariante des § 30 Abs. 2 StGB handelt und sich der Angeklagte T . , der von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat , hiergegen nicht anders hätte verteid i- gen können. Der Strafausspruch ist unter den gegebenen Umständen von der Schuldspruchänderung nicht betroffen. Die Strafe für das Sichbereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes ist demselben Strafrahmen zu entne hmen wie für die Verabredung hierzu (§ 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 211 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 17 18 19 - 11 - 2. Revision des Angeklagten H . Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge veranlasste umfassende Übe r- prüfung des Urteils hat keinen Recht sfehler zum Nachteil des Angeklagten H . ergeben. a) Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts erweist sich die Verurteilung nach § 30 Abs. 2 Variante 2 StGB wegen Annahme eines Anerbi e- tens zum Verbrechen des Mordes auf der Grundlage der Fests tellungen als zutreffend. Diese Variante des § 30 Abs. 2 StGB setzt - als ein Sonderfall der ve r- suchten Anstiftung - voraus, dass der Täter objektiv das Erbieten eines anderen zur Begehung eines Verbrechens annimmt und subjektiv mit doppeltem Ansti f- terv orsatz, jedenfalls in Form des dolus eventualis, handelt. Für den Vorsatz genügt, dass der Annehmende damit rechnet, der präsumtive Täter werde se i- ne Erklärung ernst nehmen und ihr entsprechend handeln, und dies billigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403, 404). Hat der Annehmende diese Vorstellung, entfällt sein Vorsatz nicht dadurch, dass er die Annahme des Erbietens des anderen nur zum Schein erklärt (vgl. - für die ve r- suchte Anstiftung - BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 S tR 185/00, juris Rn. 8; ebenso BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101 ff.). Durch die Vorspiegelung seiner Bereitschaft zur Mitwirkung an dem Fluchtvorhaben nahm H . T . s Erbieten zur Begehung eines Morde s objektiv an. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch mit ausreichender Klarheit entnehmen, dass er dabei die Möglichkeit e r- kannte und billigte, auf Grund seiner Z ustimmung werde T . den en d- gültigen Entschluss zur Durchführung der Tat fassen und diese dem Plan en t- 20 21 22 23 24 - 12 - sprechend ausführen. Der Vorsatz des H . umfasste dabei auch diejen i- gen Umstände, die im Fall des Todeseintritts - von welchem er wus ste, dass er T . gleichgültig war - die Bewertung der Tat als heimtückisch bega n- gener Mord getragen hätten (zur Zurechnung des Mordmerkmals der Heimt ü- cke in einem solchen Fall vgl . BGH, Urteil vom 24. November 2005 - 4 StR 243/05, NStZ 2006, 288, 289). Dem Vorsatz des H . steht nicht entgegen, dass er etwa davon ausgegangen wäre, falls er nicht mitwirke, hindere dies das Niederschlagen eines Vollzugsbeamten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Dezember 1962 - 5 StR 529/62, BGHSt 18, 160 f. ; vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403, 404; ferner Roxin, NStZ 1998, 616, 617). Vielmehr nahm er an, der Plan könne auch ohne sein Zutun verwirklicht werden. Das gilt umso mehr, als auch S . , dessen innerer Vorbehalt H . nic ht b e- kannt war, die eigene Mitwirkungsbereitschaft vorspiegelte. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung in ein Sichbereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes hindert den Senat nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rec htsmittels gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die Änderung wäre nicht zu Gunsten des Angeklagten H . vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11, juris). b) Durch die zu Unrecht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafe n- bildung ist der Angeklagte H . , wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nich t beschwert. 25 26 - 13 - 3. Revision des Angeklagten S . a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten S . ist ebenfalls nicht au s- geführt und schon aus diesem Grund unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). b) Seine Sachrüge ist insoweit unbegründet, a ls es den Schuldspruch und die wegen der abgeurteilten Tat verhängte Freiheitsstrafe betrifft. Hinsich t- lich der - zutreffenden - Verurteilung wegen Annahme eines Anerbietens zu einem Verbrechen des Mordes gilt das für den Angeklagten H . Ausg e- füh rte entsprechend. Soweit der Angeklagte S . im Einzelnen die Zume s- sung der Einzelstrafe beanstandet, dringt die Sachrüge aus den in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Aus spruch über die nachträgliche Gesamtstrafe Erfolg. Diesbezüglich hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann indes keinen Bestand haben, weil entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die Rechtskraft des Urteils des Landgericht s Mönchen - gladbach vom 27. November 2014 nicht festgestellt ist oder sich sonst aus den Urteilsgründen erschließt und es sich auch nicht von selbst versteht, dass dieses Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Aufhebung von Feststellu n- gen bedarf e s nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind." 27 28 29 30 - 14 - Der Senat schließt sich dem an und macht von der durch § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung dem Nachve r- fahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Becker RiBGH Gericke befindet sich Tiemann im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch 31
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