BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 26/02 vom 14. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mrz 2002 g e - mß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kleve vom 1. Oktober 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Be i - hilfe zum Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge zu e i - ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch we n - det. Dagegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Februar 2002 ausg e - führt: - 3 - "Die Strafkammer hat die Strafe dem nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Erst d a - nach hat sie geprft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, und dies allein wegen der sehr hohen Menge der Betubung s - mittel verneint (UA S. 17). Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die Ausfhrungen lassen besorgen, dass das Gericht bei der Prfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, die Tatsache, dass es sich bei der Tat des Angeklagten um eine bloße Beihilfe handelt, nicht mitbercksichtigt hat. G e - setzlich vertypte Strafmilderungsgrnde - wie hier § 27 und §§ 22, 23 StGB - sind nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in die Prfung einzubeziehen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall/Gesamtwrdigung, unvollstndige 4; Strafrahmenwahl 3 jew. m.w.N.). Das Urteil muss fr das R e - visionsgericht erkennen lassen, dass der Tatrichter sich bewusst war, dass schon ein solcher gesetzlicher Milderungsgrund allein - oder zusammen mit weiteren fr den Angeklagten sprechenden Umstnden - Anlass sein kann, einen minder schweren Fall zu bejahen. Dies gilt umso mehr, wenn sich der bei Annahme eines minder schweren Falles ergebende Strafrahmen (hier: Hchs t - strafe von fnf Jahren) fr den Angeklagten erheblich gnstiger darstellt als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte (hier: Hchststrafe von elf Jahren und d rei Monaten). Hier hat die Kammer zwar miterwogen, dass die Einfuhrhandlung im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Das Vorliegen des vertypten Mild e - rungsgrundes des § 27 StGB hat sie aber nicht erkennbar in die Gesamtwrd i - gung einbezogen. Soweit das Gericht nur auf die große Rauschgiftmenge abgestellt hat, hat es zudem nicht beachtet, dass die Strafe jedes von mehreren Tatbeteiligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld zuzumessen ist. Maßgeblich fr die - 4 - Bemessung der Strafe des Gehilfen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitr a - ges zum Ausdruck kommende Maû seiner Schuld, wenn auch unter Berc k - sichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs und der Folgen der Haupttat (BGH wistra 2000, 463). Der Tatbeitrag des Angeklagten war hier aber nur von u n - tergeordneter Bedeutung. Seine Aufgabe bestand lediglich darin, den Haup t - tter zu begleiten und ihm schtzend zur Seite zu stehen. Die sehr knappen Erwgungen der Strafkammer zu der Frage, ob ein minder schwerer Fall vo r - liegt, lassen nicht erkennen, dass dieser Umstand in die Abwgung einbez o - gen worden ist. Da das Gericht schulderschwerend lediglich die hohe Menge der Bet u - bungsmittel bercksichtigt hat, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen we r - den, dass er bei Einbeziehung der Umstnde, dass der Angeklagte sich ledi g - lich der Beihilfe schuldig gemacht und einen nur geringen Tatbeitrag geleistet hat, einen minder schweren Fall bejaht htte." Dem kann der Senat sich nicht verschlieûen. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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