BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 26/04 vom3. März 2004in der Strafsachegegen1. 2. wegen schwerer räuberischer ErpressungDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. März 2004 einstimmig beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen gro-ßen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. September2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zumNachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aussagen der Angeklagten S. vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter können durch einen nichtprotokollpflichtigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und da-bei von ihr erläutert worden sein.Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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