BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 26/08 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2008 einstimmig beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. September 2007 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wird aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen; dem Beschwerdef374hrer bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten bei dem insoweit zust344ndigen Gericht zu stellen (247 21 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. BGH NJW 2000, 3786, 3788 f.) 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-gen. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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