BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/01 vom 23. August 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kleve vom 22. März 2001 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs" sowie wegen sexueller Nötigung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; hingegen hält, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, der Maßregelausspruch der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die formellen Voraussetzungen nur unzulänglich festgestellt sind. - 3 - 1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Anordnung der Sicherungsve r - wahrung voraus, daû der Tter wegen vor der Anlaûtat begangener vorstzl i - cher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die erste hierfr in Betracht kommende "Vo r - verurteilung" des Angeklagten ist die durch das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. Mai 1988 zu einer Einheitsjugend strafe von fnf Jahren und neun M o - naten. Eine in einem frheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugen d - strafe nach § 31 JGG erfllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu erkennen ist, daû der Tter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt htte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 I Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NJW 1999, 3723). Dies festzustellen, ist eine im wesentlichen tatrichterliche Aufgabe, die dem ber die Sicherungsverwahrung entscheidenden Richter o b - liegt. Davon, daû im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhngt worden wre, darf nur au s - gegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Strafzume s - sung vornehmen (BGH NJW 1999, 3723 m.w.Nachw.). Diese Feststellungen muû der Tatrichter so belegen, daû eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprfung mglich ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Landgericht Hagen hatte den Angeklagten unter Einbeziehung e i - nes wegen Diebstahls in vier Fllen und wegen versuchten Diebstahls erga n - genen Urteils, in dem er zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs M o - naten verurteilt worden war, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Gefang e - nenmeuterei und gefhrlicher Krperverletzung, wegen Diebstahls in vier F l - - 4 - len und wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Der Tatrichter teilt lediglich mit, das Urteil des Landgerichts Hagen lieûe erkennen, daû der Angeklagte bei einer der ihm zugrundeliegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens e i - nem Jahr verwirkt htte. Eine Begrndung dafr enthlt das Urteil nicht. Nac h - dem weder die Lebenssachverhalte, die der Vorverurteilung zugrundegelegen haben, noch die Strafzumessungsgrnde jenes Urteils mitgeteilt sind, kann der Senat nicht prfen, ob diese tatrichterliche Wertung zutreffend ist. Sie versteht sich hier auch nicht von selbst, denn der Senat kann nicht davon ausgehen, daû dem Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Hagen nur eine neue Straftat zugrundelag und die vier Diebsthle sowie der versuchte Diebstahl l e - diglich Wiederholungen des Schuldspruchs aus dem einbezogenen Urteil sind. Es wre vielmehr fehlerhaft, zustzlich zu den neuen Taten noch die dem ei n - bezogenen Urteil zugrundeliegenden Taten im Tenor anzugeben, weil sie dann zweimal erwhnt wrden (BGH, Urt. vom 25. August 1987 - 4 StR 224/87 - mi t - geteilt bei Bhm NStZ 1988, 490, 492). 2. Auch sonst lassen sich in den bisherigen Feststellungen die Vorau s - setzungen fr die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht finden. a) Die mitgeteilten Verurteilungen durch das Landgericht Paderborn vom 21. Januar 1994 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie durch das Landgericht Kassel vom 19. September 1996 wegen ruberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Fhren einer Schuûwaffe in zwei Fllen, wegen Diebstahls in vier Fllen und wegen Bedr o - hung in Tateinheit mit unerlaubtem Fhren einer Schuûwaffe zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren reichen als formelle Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB alleine nicht aus, weil im zweiten Urteil eine (nachtrgliche) Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe - 5 - aus dem ersten Urteil gebildet worden ist (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB; BGH StV 1982, 420). b) Soweit Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB in Betracht kommt, kann der Senat hierber nicht selbst entscheiden, weil die A n - ordnung der Maûregel im pflichtgemûen Ermessen des Tatrichters liegt (vgl. zu § 66 Abs. 2 StGB: BGH StV 1998, 343). 3. Fr den Fortgang des Verfahrens bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine ganz erheblich in die Lebensverhltnisse eines Angeklagten einschneidende Entscheidung. Sie e r - fordert deshalb eine dieser Bedeutung angemessene Begrndung. Nicht nur zur Feststellung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (dazu oben 1.), sondern auch fr die Darlegung des Hanges zu erheblichen Straftaten mssen die Sachverhalte mitgeteilt werden, die den Anlaû fr die "Vorverurteilungen" gegeben haben (vgl. im einzelnen BGHR StGB § 66 Da r - stellung 3). Nachdem gegen den Angeklagten bereits durch Urteil vom 19. September 1996 die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, das Strafende fr die damals verhngte Freiheitsstrafe auf den 28. August 2004 errechnet und nunmehr eine weitere Freiheitsstrafe von sieben Jahren - 6 - rechtskrftig geworden ist, verweist der Senat hinsichtlich der Verhltnismûi g - keitsprfung bei Verhngung einer zweiten Sicherungsverwahrung auf die Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Rissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist urlaubsbedingt Winkler ortsabwesend und deshalb an der Un- terschrift gehindert. Rissing-van Saan Pfister RiBGH von Lienen ist u r - laubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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