BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Itzehoe vom 23. M344rz 2007 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen - mit Ausnahme derjenigen zu den rechtswidrigen Ta-ten - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei F344llen, wegen Diebstahls mit Waffen und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Das Landgericht hat die vier rechtswidrigen Taten im Sachverhalt des angefochtenen Urteils dargestellt. Es hat zur ersten Tat ausgef374hrt, dass der Angeklagte unter dem Einfluss der bei ihm bestehenden paranoid-schizophrenen Erkrankung stand, was dazu gef374hrt habe, dass ihm zwar die 2 - 3 - Unrechtm344337igkeit seines Tuns bewusst, er aber in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert gewesen sei. Auf eine Zeugin machte der Angeklagte, der sich angstvoll in eine Raumecke gestellt hatte, einen stark versch374chterten Ein-druck, er schwitzte auffallend stark. In den 374brigen F344llen, bei denen Feststel-lungen zum k366rperlichen Zustand des Angeklagten nicht getroffen worden sind, hat der Tatrichter jeweils angenommen, dass die Steuerungsf344higkeit des An-geklagten infolge der bestehenden paranoiden Schizophrenie nicht ausschlie337-bar erheblich vermindert war. Dabei ist die Kammer jeweils den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen gefolgt. Das Urteil l344sst n344here Feststellungen dazu, wie sich die Krankheit des Angeklagten auf seine Schuldf344higkeit bei Begehung der vier Taten ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 49, 347, 356), vermissen. Der Tatrichter ist aber gehalten, unter W374rdigung des gesamten Beweisergebnisses und unter Zuhilfenahme der Sachkunde eines Gutachters sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Wei-se - mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dazu h344tten Feststellungen geh366rt, ob der Angeklagte eine, mehrere oder alle Taten w344hrend aktueller Sch374be o-der w344hrend eines lang andauernden Schubes begangen hat. Bei akuten Sch374ben einer Schizophrenie ist - womit sich das Landgericht im ersten Fall h344tte auseinandersetzen m374ssen - in der Regel von Schuldunf344higkeit auszu-gehen (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - m. w. N.). Weil in-soweit auch bei den Taten zwei bis vier n344here Feststellungen fehlen, l344sst sich nicht beurteilen, ob sich die Krankheit des Angeklagten 374berhaupt bei der Tat-begehung ausgewirkt hat; insofern w344re der Angeklagte allerdings nicht be-schwert. Aus den zutreffenden Gr374nden in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts l344sst sich aber auch in diesen F344llen nicht ausschlie337en, dass sie w344hrend eines akuten Krankheitsschubes begangen wurden. 3 - 4 - Die Aufhebung des Schuldspruchs f374hrt nicht nur zum Wegfall auch des Strafausspruchs, sondern auch der Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auch insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 4 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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