BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 261/08 vom 24. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person 374ber 21 Jahre zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richter am Bundesgerichtshof Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts B374ckeburg vom 23. November 2007 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden vom Vorwurf freigesprochen, in sechs F344llen als Person 374ber 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln be-stimmt und durch dieselbe Handlung gewerbsm344337ig unerlaubt Handel mit Be-t344ubungsmitteln getrieben zu haben. Nach der Anklage soll er im Zeitraum von Anfang Oktober 2006 bis Ende Januar 2007 in R. und an anderen Orten in mindestens sechs F344llen dem gesondert verfolgten Jugendlichen, am 7. M344rz 1989 geborenen U. , jeweils 25 bis 50 Gramm Marihuana zum Zwe-cke des gewinnbringenden Weiterverkaufs 374bergeben haben, wobei dieser den Verkaufserl366s an den Angeklagten abzuf374hren hatte. 1 Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-sion, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen 2 - 4 - Rechts r374gt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Urteil wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht, die gem344337 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an die Begr374ndung eines freisprechenden Urteils zu stellen sind. 3 Diese muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht 374berpr374fen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder der Freispruch auf rechtlich einwandfreien Erw344gungen beruht. Deshalb muss bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden der Tatrichter regelm344-337ig in einer geschlossenen Darstellung zun344chst die Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden die f374r einen Schuldspruch erforderlichen - zus344tzlichen - Feststellun-gen nicht getroffen werden k366nnen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5; BGH NJW 1980, 2423; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 267 Rdn. 33). 4 Die Urteilsgr374nde lassen eine geordnete Darstellung des festgestellten Sachverhalts und eine daran ankn374pfende Beweisw374rdigung vermissen. Das Landgericht schildert nach der Wiedergabe des Tatvorwurfs sowie der Einlas-sung des Angeklagten die Aussagen mehrerer Zeugen ihrem wesentlichen In-halt nach, nennt weitere belastende Indizien und nimmt f374r jedes Beweismittel eine gesonderte Bewertung vor. 5 - 5 - 2. Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtw374rdigung aller f374r und gegen die T344terschaft des Ange-klagten sprechenden Indizien (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 11 und Beweisw374rdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Engelhardt in KK 5. Aufl. 247 267 Rdn. 41; Meyer-Go337ner aaO 247 267 Rdn. 33) unterlassen hat. 6 Aus der Einlassung des Angeklagten, den Zeugenaussagen und den weiteren Beweismitteln ergeben sich zahlreiche belastende Umst344nde - Schilderung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gegen374ber den Zeu-gen Ko. und K. durch den Zeugen U. ; Konsum von Marihu-ana durch den Angeklagten in der Wohnung des U. ; Kauf von Mari-huana durch U. mit Geld des Angeklagten; Fahrt des Angeklagten nach Amsterdam im Januar 2007 zum Erwerb von Marihuana im Wert von 2.000 200; beim Angeklagten sichergestellte Feinwaage, die zum Abwiegen von Bet344ubungsmitteln geeignet ist; von Ende M344rz bis Mitte April 2007 aufgezeich-nete Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem U. 374ber 7 - 6 - den Erwerb/Verkauf von Bet344ubungsmitteln -, die das Landgericht hinsichtlich ihrer Aussagekraft lediglich jeweils isoliert bewertet hat. Bei einer Gesamtschau k366nnten diese im Hinblick auf ihre H344ufung und gegenseitige Durchdringung die richterliche 334berzeugung von der Wahrheit des Tatvorwurfes vermitteln. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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