BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/11 vom 16. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 16. August 20 1 1 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angek lagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesa n- wal ts bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, dass das Tatopfer auch nicht mit einem erheblichen Angriff auf se i- ne körperliche Unversehrtheit rechnete. Die Abfassung der Urteilsgründe (sehr ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagengen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Fes t- stellungen geschildert waren; Darstellung der Sachverständigengutachten mit vielen Wiederholungen und überflüssigen theoretischen Ausführungen) gibt A n- lass zu dem Hi nweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokume n- tation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, belegen, warum bestimmte bedeutsame U m- stände so festgestellt sind , sowie die rechtliche Nach prüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Es ist insbesondere regelmäßig untunlich, die Ze u- genaussagen und die Sachverständigengutachten in allen Einzelheiten mitz u- te i len (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51) . Schäfer Pfister von Lienen Mayer Menges
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