BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/13 vom 26. November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. hier : Revisionen der Angeklagten W . , R . und B . wegen schweren R aubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des G eneralbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 26. N o- vember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts S tralsund vom 18. März 2013, a) soweit es die Angeklagten und den Mitangeklagten K . betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, d ass die Ang e- klagten im Fall I I. 3. der Urteilsgründe des Diebstahls in Ta t- einheit mit Nötigung schuldig sind; b) mit den j eweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) soweit es die Angeklagten und den Mitangeklagten K . betrifft in den den Fall II. 3. der Urteilsgründe b e- treffenden (Ein zel - )Straf aussprüchen; bb) soweit es die Angeklagten betrifft, im jeweiligen Au s- sp ruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie c ) soweit es die Angeklagten W . und R . sowie den Mi t- angeklagten K . betrifft, im Ausspruch über den Vollzug von Strafe vor der Vollstreckung der Maßregel; insoweit ble i- ben die zugehörigen Feststellun gen aufrechterhalten. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Grü nde: Das Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten K . im Fall II. 3. der Urteilsgründe jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit Nöt i- gung " im besonders schweren Fall " schuldig gesprochen. Den Angeklagten W . hat es deswegen und wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollstreckung der Maßregel zu vollziehen ist . Gegen d en Angeklagten R . hat es wegen der genannten und weiterer Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollst reckung der Maßregel zu vollziehen sind. Den Angeklagten B . hat es neben der genannten Tat weiter er Taten schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten K . hat es wegen der genannten Tat auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Freiheitstrafe vor der Vollstr e- ckung der Maßregel zu vollziehen sind. Die Angeklagten rü gen mit ihren Rev i- 1 - 4 - sionen die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel führen zur Änd e- rung des Schuldspruchs im Fall II. 3. der Urteilsgründe, der Aufhebung des j e- weiligen Strafausspruchs in diesem Fall sowie der Gesamtfreiheitsstrafen. Di e- se Rechtsf olgen sind auf den nicht revidierenden Mitangeklagten K . zu erstrecken. Danach kann die bei den Angeklagten W . und R . sowie dem Mitangeklagten K . getroffene Anordnung über den Vorwegvollzug ebenfalls keinen Bestand haben. Im Übri gen sind die Revisionen gemäß den Erwägungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S tGB, denn sie belegen w e- der die erforderliche Finalität zwischen den eingesetzten Nötigungsmitteln und der Wegnahme noch das Beisichführen einer Waffe. a) § 249 StGB setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung Mittel gerade zur Ermöglichung de r Wegnahme ist. Folgt die Wegnahme der Anwendung der Nötigungsmittel zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass diese finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus. Zwar genügt es, wenn die zunächst zu anderen Zwecken bego n- nene Gewaltanwendung beim Fassen des Wegnahmevorsatzes fortgesetzt wird. Jedoch enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich i n Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen L a- 2 3 - 5 - ge darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbststän digen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648 mwN). Nach diesen Maßstäben komm t ein Raub hier nicht in Betracht . Nach den Feststellungen des Landgerichts dienten die von den Angeklagten ausg e- übte Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen ausschließlich dazu, die N e- benklägerin in erheblicher Weise zu demütigen und zu quälen, nicht aber der Ermöglichung der Wegnahme der Gegenstände aus deren Wohnung. Den d a- hin gehenden En tschluss fassten die Angeklagten erst im Verlauf des sich la n- ge hinziehenden Tatgeschehens . Die Nebenklägerin duldete schließlich das Wegschaffen ihres Eigentums zwar aus Angst vor weiteren Übergriffen. In di e- sem Zusammenhang ist jedoch lediglich festgeste llt, dass den Angeklagten di e- ser Umstand bewusst war. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Der erneute Ei n- satz von - nunmehr final auf die Wegnahme gerichteter Gewalt lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Ausreichende Feststellungen dahin, dass die Angeklagten, und sei es nur durch schlüssiges Verhalten, zum Zwecke der Wegnahme der Gegenstände auf den Willen der Nebenklägerin einwirkten, i n- dem sie dieser weitere Erniedrigungen deutlich in Aussicht stellten, enthält das Urteil ebenfalls nicht. Dam it scheidet die Annahme aus, die zuvor ausgeübte Gewalt habe als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weitergewirkt. b) Eine Waffe führt im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB bei sich, wer sie in irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat b is zu deren B e- endigung bei sich hat. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand in der Hand hält oder am Körper trägt; es genügt, wenn dieser 4 5 - 6 - sich in Griffweite befindet oder der Beteiligte sich seiner jederzeit ohne ne n- nenswert en Zeitaufwand bedienen kann. Erforderlich ist weiter, dass der Bete i- ligte die Waffe bewusst gebrauchsbereit bei sich hat , d.h. mit dem allgemeinen, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichteten Bewusstsein, ein funktionsb e- reites Werkzeug zur Verfügung zu h aben, das dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen ( st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2005 4 StR 170/05, NStZ - RR 2005, 340; vom 27. September 2002 5 StR 117/02, NStZ - RR 2003, 12,13 ). D ass dies hier der Fall war, ergi bt sich aus den Feststellungen nicht. D a- nach drohte der Mitangeklagte K . der Nebenklägerin zu Beginn des Tatg e- schehens und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagten den We g- nahmevorsatz noch nicht gefasst hatten, mit einem in deren Küche vorgef und e- nen kleinen Messer, ihr die Finger abzuschneiden , und forderte sie auf, hierzu ihre Hand auf einen kleinen Küchenschrank zu legen . Nachdem die Nebenkl ä- gerin hiera uf nicht eingegangen war, verfolgte er dieses Ansinnen nicht weiter und legte das Messer a n einem nicht zu klärenden Ort in der Küche ab. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der Beteiligten zu irgen d- einem späteren Zeitpunkt dem danach irgendwo in der Küche befindlichen Messer auch nur die geringste Beachtung schenkte. Dami t ist ein bewusst g e- brauchsbereites Beisichführen nicht belegt. Da sich in der Küche einer Wo h- nung typischerweise Messer befinden, wäre andernfalls praktisch jeder Die b- stahl bzw. Raub von Gegenständen aus einer Wohnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bz w. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB qualifiziert. Damit wäre der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften in einer Weise unangemessen ausgedehnt, die ihrem Sinn und Zweck widerspräche. 6 - 7 - 2. Der Senat schließt es mit Blick auf die besonderen Umstände des vo r- liegenden Falles aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, welche die Voraussetzungen eines schweren Ra u- bes belegen. Er stellt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 St PO den Schuldspruch auf D iebstahl in Tateinheit mit Nötigung (§ 242 Abs. 1, § 240 Abs. 1, 2, § 52 StGB) um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich gegen diesen Tatvorwurf nicht wirksamer als g e- schehen verteidigen können. 3. Die Strafkammer hat zwar zu Recht die Voraussetzungen des § 240 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht. Die Aufnahme dieser Strafzume s- sungsregelung in den Urteilstenor ist jedoch nicht veranlasst (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). 4. Die Änderung des Schuldspru chs bedingt die Aufhebung der Ausspr ü- che über die in Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Strafen sowie über die Gesamtstrafe. Damit können auch die Anordnungen über die Dauer des Vo r- wegvollzugs von Strafe vor der Vollziehung der Maßregel keinen Bestan d h a- ben; die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können allerdings bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird innerhalb des nunmehr anzuwe n- denden Strafrahmens u.a. die Art der Tatausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat angeme ssen zu berücksichtigen haben (§ 46 Abs. 2 StGB). 7 8 9 - 8 - 5. Die Entscheidung war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten K . zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat, indes von den sachlic h- rechtlichen Fehlern im Fall II. 3. der Urteilsgründe in gle icher Weise betroffen ist wie die Angeklagten. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol 10
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