BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/14 vom 30. September 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu 2.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil d es Landg e- richts Stralsund vom 4. Februar 2014 im jeweiligen Maßrege l- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehende n Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen versuchter beso n- ders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und drei Monaten, den Angeklagten M . unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus ha t es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Die Revision des Angekla g- ten K . wendet sich mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen das Urteil, die 1 - 3 - Revision des Angeklagten M . ist auf die Verurteilung we gen Körperverle t- zung und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. 1. Während die Schuld - und Strafaussprüche keinen durchgreifenden Rechtsfeh ler enthalten, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Bei beiden Angeklagten führt die Strafkammer aus, die Behandlung im Maß - regelvollzug sei "nicht von vornherein aussicht s los" (UA S. 66 und 67). Dies ist seit der Entscheidung des Bundesverfa ssungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) nicht mehr der rechtlich zulässige Maßstab. Vielmehr kann seither, was der Gesetzgeber durch die Änderung von § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus u nd in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI . I 1327) mit Wirkung vom 20. Juli 2007 nachvollzogen hat, eine Unterbringung nur noch angeordnet w e rden, wenn eine "hinreichend konkrete Aussicht" auf einen Behandlungse r- folg besteht. Der Senat kann au ch dem Gesamtzusammenhang der Entsche i- dungsgründe nicht entnehmen, dass sich das Landgericht dieses an die Unte r- bringungsentscheidung höhere Anforderungen stellenden Maßstabs bewusst gewesen ist oder unabhängig davon diese Voraussetzung festgestellt hat. Ü ber die Anordnung der Maßregel muss daher erneut entschieden werden. 2. Das Urteil gibt zudem Anlass darauf hinzuweisen, dass die Festste l- lungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht frei von Rechtsbedenken sind. Danach war die Fähigkeit beider Angek lagter, "das Unrecht ihrer Tat ei n- zusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ... zum Zeitpunkt der Tat erhe b- lich vermindert". Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsf ä- higkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum F e h- len der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der 2 3 - 4 - Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 E insichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vo r- werfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsi chtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen d er Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Ei n- sichtsfähigkeit nicht anwendbar. Der Senat kann aber dem Urteil, das unter Rückgriff auf psychodiagnostische Beweisanzeichen rechtsfehlerfrei die A n- nahme von Schuldunfähigkeit ausgeschlossen hat, entnehmen, dass die Stra f- kammer letztlich bei beiden Angeklagten von erhalten gebliebener Ei nsichts - fähigkeit ausgegangen ist. Becker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol
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