BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/15 vom 21. Juli 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. hier: Revision des Angeklagten S . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und d es Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 2015, auch soweit e s die Mitangeklagte B . betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung entfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu n euer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und die nicht revidierend e Mita n- geklagte B . jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten hat es deshalb eine Freiheits - strafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt; gegen die Mitangeklagte B . hat die Strafkammer auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und 1 - 3 - elf Monaten erkannt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). 1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Ang e- klagten, den Taxifahrer K . zu überfallen. Aus diesem Grunde ließen sie sich von diesem an einen von dem Angeklagten vorgegeben Ort fahren. Als das Taxi am Ziel zum Stillstand gekommen war, griff der Angeklagte dem g e- meinsamen Tatplan entsprechend und seine Sitzposition hinter dem Gesch ä- digten ausnutze nd mit seinem rechten Arm von hinten um den Fahrersitz und den Geschädigten. Dabei führte er seinen Arm um dessen rechten Arm sowie die Brust herum und zog seine rechte Hand linksseitig am Hals des Geschädi g- ten über dessen linke Schulter zu sich heran. Er zog dabei so kräftig, dass er den Geschädigten mit seinem Unterarm am Hals würgte und dieser sich nicht mehr bewegen konnte. Im weiteren Verlauf entnahm die auf dem Beifahrersitz befindliche Mitangeklagte aus dem Portemonnaie des Geschädigten insgesamt 30 e- klagten. Diese Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten die körperl i- che Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begingen. Zur Erf üllung dieses Qualifikationstatbestandes ist zwar die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich. Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Tä ters bewusst in 2 3 4 - 4 - einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geei g- net ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4). Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich p assiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11, juris Rn. 12; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN). Lediglich ein solches passives Verhalten ist aber festg e- stellt. Die Urteilsgründe zeigen weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitang e- klagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung übe r- haupt unterstützungsbereit war und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körpe r- verletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Sc huldspruchs gegen den Angeklagten auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erfo r- derlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat der Gesch ä- digte eine n Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbes tand verwirklichten gefährlichen Körperve r- letzung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15, juris Rn. 4). 2. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung des Stra fausspruches nach sich. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB 5 6 - 5 - zwar nicht bei der Strafrahmenwahl, jedoch im Rahmen der konkreten Strafz u- messung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurte i- lung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). 3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Entscheidung auf die nicht revidiere n- de Mitangeklagte B . zu erstrecken, da insoweit Schuld - und Stra f- ausspruch auf denselben sachlich - rechtlichen Mängeln beruhen. Becker Pfister RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke 7 8
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