ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR261.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/17 vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 5. September 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dez ember 2016 wird a) das Verfahren e ingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 11 der Anklage wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgen annte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünf zehn und des versuchten schweren Bandendie b- stahls in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen. 3. Der Be schwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Banden die b- stahls in neunzehn Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi t- tel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ü b- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 11 der Anklage, in dem dem Angeklagten der Diebstahl der Fahrzeuge LKW Iveco mit dem Kennzeichen und VW Caddy mit dem Kenn - zeichen der Firma W . i n der Nacht zum 17. März 2015 vorgeworfen wurde, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies b e- dingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe. 2. Das Entfallen der Einzelstrafe im Fall 11 der Anklage lässt den G e- samtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des straffen Zusammenzuges der verhängten Einzelstrafen aus, da ss das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine geringere G esamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 1 2 3 - 4 - 3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch 4
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