BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 26/15 vom 14. April 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14 . April 2015 gem äß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision de r Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2014 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re visionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; j edoch wird die Tagessatz höhe wegen versuchten B e- truges der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Kost en des Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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