ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR26.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 26/16 vom 5. April 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. April 2016 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 17. Juli 2015 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision srech t- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den insoweit schweigenden Antragsschriften des Gen e- ralbundesanwalts beme rkt der Senat: 1. Die Annahme des Landgericht s , die Angeklagten hätten mit den in i h- rer Kommunikation untereinander verwendeten Begriffen " Reifen " , " Rad " und " Kollega " jeweils eine bestimmte vom Angeklagten E . an den Ang e- kla g ten G . zu liefernde Menge Haschisch bezeichnet, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das Landgericht schließt dies nachvollziehbar aus dem zumeist unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Gespräche mit Betäubungsmittellieferungen des Angeklagten G . an einen Abnehmer sowie daraus, dass bei dergestalt wiederholter Bestellung von Kfz - Zubehör eine nähere Spezifizierung zu erwarten gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten G . setzt sich das Landgericht in diesem Z u- sammenh ang hinreichend damit auseinander, dass dieser - mit einem Dritten - - 3 - tatsächlich auch Gespräche über den Bezug von Pkw - Reifen führte. Hier war ein auszustattendes Fahrzeug konkret benannt; die Gesprächspartner erörte r- ten Qualität und Preis der Marken versc hiedener Hersteller. 2. Unbegründet ist auch die Rüge des Angeklagten G . , das Landgericht hätte bei dessen Betäubungsmittelgeschäften mit einer Ver - trauensperson der Polizei bzw. mit Verdeckten Ermittlern (Fälle II. 3. 69 und 75/79 der Urteils gründe) zu minder schweren Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 2 BtMG) gelangen müssen. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von den verdeckten Maßnahmen ausgehenden Tatanreize an gesichts der b e- reits bestehenden erheblichen Verstrickung des Angeklagten in den Betä u- bungsmittelhandel nicht derart schwer wogen, dass die Annahme minder schwerer Fälle gerechtfertig t wäre (UA S. 50). Dass der Angeklagte im Falle 75/79 nicht nur - den Umf ang seiner sonstigen Geschäfte nicht wesentlich - 4 - übersteigende - Einzellieferungen von bis zu 1 kg Amphetamin aus einem ei n- heitlichen Vorrat veranlasste, sondern mit seinen Gesprächspartnern auch eine ereinbarte, hat das Landgericht bei der Bemessung der Strafe ersichtlich unberücksichtigt gelassen (vgl. UA S. 51). Becker Hubert Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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