ECLI:DE:BGH:2018:120618B3STR26.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 26/18 vom 12. Juni 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Revision des Angeklagten A . - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 12. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 3. August 2017 - auch sow eit es den Mi t- angeklagten K . betrifft - im Ausspruch über die Einzie - hung des Wertes von Taterträgen dahingehend ergänzt, dass sich die Anordnung gegen den Angeklagten und den Mitang e- klagten K . als Gesamtschuldner richtet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf rechtlich zusamme n- treffen den Fällen zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Ei n- ziehungsentscheidung getroffen. Sein Rechtsmittel, mit dem er sachlich - rechtliche Beanstandungen geltend macht, hat den aus der Entscheidungsfo r- mel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrige n ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat zu der Entscheidung über die Einziehung des Wertes des bei der Tat Erlangten Folgendes ausgeführt: "Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit dem Mitangekla g- ten K . unterblieben ist. Haben Mittäter einer Straftat un mittelbar aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen - wie zuvor beim Verfall von Wertersatz - als Gesamtschul d- ner, wenn sie in 'irgendeiner Phase des Tatablaufs' (BT - Drs. 18/9525, S. 62) , d. h. zumindest zeitweise bei oder nach der Tat, eine faktische oder wirtschaftliche (Mit - )Verfügungsgewalt inne gehabt haben (BVerfG StV 2004, 409 ff. Rn 52, 53 mwN; LK - Schmidt StGB 12. Auflage § 73 Rn. 32). Dies ist angesichts der dem gemeinsamen Tatplan entspr e- chenden gemeinscha ftlichen Tatausführung und beiderseitigen Anw e- senheit am Tatort hie r der Fall (BGHSt 56, 39 ff. Rn 31). Der Senat kann insoweit auf Grundlage der Urteilsfeststellungen selbst entscheiden. Die §§ 73, 73c sehen kein Entscheidungsermessen vor." Dem schließ t sich der Senat an. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Ergä n- zung des Urteils auf de n Mitangeklagten K . zu erstrecken, der gegen das Urteil nicht zulässig Revision eingelegt ha t. Der Rechtsfehler im Ausspruch über die Einziehung betrifft ihn gleichermaße n. 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Gericke Spaniol Berg Leplow 4
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