ECLI:DE:BGH:2018:120618B3STR26.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 26/18 vom 12. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 12. Juni 201 8 gemäß § 34 6 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revis i- onsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 29. November 2017, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landger ichts Hannover vom 3. August 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mi t gefährlicher Körperverletzung in fünf rechtlich zusa m- mentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger rechtzeitig Revision eing elegt, die im Folgenden nicht begründet w o rde n ist . Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel des Beschwerdeführer s als unzulässig nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 9. Dezember 2017 hat der B eschwerdeführer auf eine Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO angetr a- gen. 1 - 3 - Das zulässige, insbesondere die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO einhaltende Rechtsmittel des Beschwerdeführer s ist unbegründet. Das Landgericht hat zurecht die Revision ver worfen, weil die Revisionsanträge nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden sind (§ 346 Abs. 1 Alt ernative 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben konkludent die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist begehren sollte, wäre sein Antrag schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Begründung der Revision nicht binnen der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Becker G ericke Spaniol Berg Leplow 2 3
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