BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 262/02 vom27. August 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLübeck vom 8. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß dasLandgericht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbrin-gung nach § 64 StGB (vgl. BVerfGE 91, 1 ff) bejaht hat.Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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