BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 262/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juli 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der ausw344rtigen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Aufkl344rungsr374ge I. (RB S. 2 ff.) bereits deswegen un-begr374ndet ist, weil die Zeugin H. entgegen den Pr344missen der Be-anstandung die Taten detailliert am folgenden Tag der Zeugin W. ge-schildert hat. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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