BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 262/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Z., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Hannover vom 12. Dezember 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-sprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ver-fahrensr374gen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensr374gen nicht ankommt. 1 Abgesehen davon, dass das Urteil den Anforderungen an die Darstellung der Beweisw374rdigung bei einem freisprechenden Urteil (vgl. zur st. Rspr.; BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 12, 13 m. w. N.) nicht gen374gt, h344lt die Beweisw374rdigung des Landgerichts als solche einer rechtlichen 334berpr374fung nicht Stand. 2 1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine 334berzeugung vom tats344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatrichter. Seine Beweisw374rdigung hat das Revisionsgericht regelm344337ig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise n344her gelegen h344tte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn 3 - 4 - auch nur geringe Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten nicht zu 374berwin-den, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler 374berpr374fen, insbe-sondere darauf, ob die Beweisw374rdigung in sich widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, die Beweismittel nicht aussch366pft, Verst366337e gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze aufweist oder ob der Tatrichter 374berspannte Anforderun-gen an die f374r eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 13 und 334berzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11, 24). Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht. a) Die Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft, weil sie sich bei der Bewertung, die in der Hauptverhandlung abgegebenen Teilgest344ndnisse der Angeklagten seien widerspr374chlich, nicht mit nahe liegenden, die Widerspr374che aufl366senden M366glichkeiten auseinandersetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte P. nach halbj344hriger Hauptverhandlung sein Schwei-gen beendet und erkl344rt, mit dem Opfer am Tatort gewesen und dort mit ihm in einen Streit geraten zu sein. Das Opfer habe eine Pistole auf ihn gerichtet. Im Verlauf einer k366rperlichen Auseinandersetzung seien zwei Sch374sse gefallen, f374r die er - der Angeklagte P. - verantwortlich sei. Der Mitangeklagte Z. habe sich in dieser f374r ihn absolut 374berraschenden Situation nicht eingemischt. Der Mitangeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts erkl344rt, die Angaben P. s entspr344chen der Wahrheit. Er selbst habe ver-sucht, das Opfer festzuhalten, damit P. diesem die Waffe entrei337en k366nne. 4 - 5 - Abgesehen davon, dass zwischen den Darstellungen der Angeklagten hinsichtlich des objektiven Geschehens jedenfalls im Kern kein Widerspruch 5 - 6 - besteht, die Gest344ndnisse deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus "miteinander vereinbar" sind, l344sst das Landgericht bei der W374rdigung die M366glichkeit au337er Acht, dass die beiden Angeklagten in Bezug auf ein Ein-greifen des Angeklagten Z. deshalb nicht v366llig identisch ausgesagt haben, weil sie ihren jeweiligen Tatbeitrag in einem f374r sie g374nstigen Licht dar-stellen wollten und keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich in den Details der Sachverhaltsschilderung abzusprechen. b) Gleicherma337en l374ckenhaft ist die Beweisw374rdigung bez374glich des Wi-derrufs dieses Teilgest344ndnisses durch den Angeklagten P. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte erkl344rt, er habe auf Anraten seines Pflicht-verteidigers das nicht den Tatsachen entsprechende Gest344ndnis abgegeben, weil er gehofft habe, damit anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu erhalten. Das Landgericht h344lt diese Erkl344rung f374r "nachvollziehbar". Dabei vers344umt es zu er366rtern, weshalb sich der Mitangeklagte Z. diesem angeblich wahrheitswidrigen Gest344ndnis an-geschlossen hat. Das Landgericht unterl344sst zudem mitzuteilen, wie sich der Mitangeklagte nach dem Widerruf des Gest344ndnisses durch P. verhal-ten hat. Zuletzt h344tte sich bei der Bewertung des Widerrufs die W374rdigung des Umstands aufgedr344ngt, dass dieser erfolgt ist, nachdem der Angeklagte unter Aufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls in Freiheit gesetzt worden war. 6 c) Hinzu kommt, dass das Landgericht mehrfach betont, einzelne, f374r sich genommen jeweils stark f374r eine T344terschaft sprechende Indiztatsachen w374rden jeweils keinen "zwingenden" Schluss auf die T344terschaft der Angeklag-ten erlauben. Dies l344sst besorgen, dass die Strafkammer 374berspannte Anforde-rungen an ihre 334berzeugungsbildung gestellt hat. Grundlage f374r die richterliche 334berzeugung k366nnen auch lediglich "m366gliche" Schlussfolgerungen aus Indiz- 7 - 7 - tatsachen sein. Zudem bel344sst es die Strafkammer rechtsfehlerhaft dabei, die Indiztatsachen jeweils einzeln abzuhandeln, anstatt sie der gebotenen Ge-samtw374rdigung zu unterziehen. 2. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, sie an ein anderes Landgericht zur374ckzu-verweisen (247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). 8 VRiBGH Becker, RiBGH Dr. Miebach und RiBGH von Lienen sind urlaubsbedingt abwesend und daher gehindert, ihre Unterschriften beizuf374gen. Pfister Pfister Sost-Scheible
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