BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 262 /11 vom 13. September 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers 13. Se ptember 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 4. April 2011 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in drei Fällen, Diebstahls, versuchten Diebstahls und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, " jeweils in Tateinheit mit Bildung krimineller Vereinigungen" (zutreffend: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen geric h- tete, auf die Rüge der Verletzung s achlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts entstand in der ehemaligen Sowjetunion eine kriminelle Subkultur, die nach ihrer eigenen Ideologie, den sogenannten "Diebesregeln", lebt. Dieses Syst em dehnte sich nach Westen aus und etablierte sich teilweise auch in Deutschland. Die Verbandsstruktur ist 1 2 - 3 - regional organisiert und überregional koordiniert. An oberster Stufe steht jeweils ein "Dieb im Gesetz", der diese Stellung mittels "Krönung" durch a lle "Diebe im Gesetz" in Moskau erhält. Diesem wird ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, in dem sich kein anderer "Dieb im Gesetz" ansiedeln darf. Organisatorische Au f- gaben übernehmen als seine unmittelbaren Vertrauenspersonen "Nahestehe n- de", unter denen "Sta tthalter" oder "Kassenhalter" stehen, welche die unterg e- ordneten Mitglieder zu leiten und Beiträge zur Gemeinschaftskasse einzusa m- meln und abzuführen haben. Die Willensbildung unterliegt verbindlichen, in der Organisation anerkannten Regeln. Die Verhaltens regeln gebieten den Mitgli e- dern eine Abschottung nach außen sowie Solidarität nach innen und unters a- gen jegliche Kooperation mit staatlichen Behörden. Verstöße werden abgestuft sanktioniert. Im Konfliktfall werden höhere Autoritätsstufen angerufen; deren " Schiedssprüche" erkennen die Mitglieder als bindend an und machen sie zur Maxime ihres Handelns. Verbindlich festgelegte Zielsetzung der Organisation ist, bestimmte Straftaten zu begehen und einen Teil der hieraus gewonnenen Erlöse in die Gemeinschaftskass e ("Abschtschjak") zu zahlen. Diese dient der Bereicherung der höherrangigen Mitglieder sowie allgemein der Unterstützung der Mitglieder in besonderen Situationen, etwa im Falle einer Inhaftierung. Spätestens im Juni 2005 begründeten die "Diebe im Gesetz " K . und L . S . eine nach den dargelegten Regeln agierende, eur o- paweit tätige Gruppierung aus georgischstämmigen Mitgliedern, die Diebstähle organisierte und die Beute an Hehler weiterverkaufte. Auf der untersten Ebene stand en die tatausführenden Diebe, die ihren Unterhalt aus organisierten, von mehreren Mitgliedern durchgeführten gemeinsamen Ladendiebstählen bestri t- ten. Diebesbeute waren hochwertige Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie etwa Zigaretten, Drogerieartikel, De signerkleidung und elektronische Ger ä- te. Die Mitglieder hatten in der Regel monatlich 50 in den "Abschtschjak" zu 3 - 4 - zahlen. Die Vereinigung, die "Diebesregeln" und der "Abschtschjak" waren oberste Maximen des Handelns des Einzelnen. In verschiedenen deutschen Städten waren regionale Kassenhalter eingesetzt. Die über die an die Gemei n- schaftskas se abgeführten Gelder geführten Listen wurden zu K . S . nach Spanien gebracht. Die Teile der Vereinigung in Deutsc h- land waren grundsätzlich autonom, bei Konflikten oder bei groben Regelver - stößen griff allerdings die Führungseb ene um die Brüder S . ein. Der Angeklagte übernahm spätestens am 21. Dezember 2009 die G e- meinschaftskasse der Organisation in Nürnberg. Er veranlasste verschiedene Ladendiebe zur pünktlichen Zahlung des monatlichen Beitrags, beging selbst ve rschiedene Diebstähle und war am Absatz von fremder Diebesbeute beteiligt. Am 30. Januar "2009" (richtig wohl: 2010) übergab er einen Koffer mit Ware, die andere Mitglieder der Vereinigung gestohlen hatten, an eine Frau zum Transport nach Georgien, um dadu rch "andere Mitglieder der Organisation um die Gebrüder S . und auch sich zu bereichern". Zwischen dem 21. Dezember 2009 und etwa dem 2. März 2010 entwendete er aus verschi e- denen Geschäften in insgesamt fünf Fällen Gegenstände (Parfumflakons, Sti e- fel, Markenhemden) oder versuchte dies zumindest, um daraus seinen L e- bensunterhalt zu bestreiten, teilweise indem er Gegenstände des persönlichen Bedarfs entwendete und sich so Aufwendungen ersparte. Dabei wirkte in drei Fällen ein weiteres Mitglied de r Organisation der Brüder S . mit. I. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Lan d- gericht den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer krim i- nellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) und wegen gewer bsmäßiger Bande n- hehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) verurteilt hat. Die Feststellungen belegen zwar, 4 5 - 5 - dass sich der Angeklagte als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteili g- te, nicht aber - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift z utreffend hingewiesen hat - , dass es sich bei der Vereinigung um eine solche im Inland nach § 129 Abs. 1 StGB handelte. Auch fehlen tragfähige Festste l- lungen für ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im Sinne des § 260a Abs. 1 StGB. Im Einzelnen: 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB als erfüllt angesehen; denn nach den Feststellungen ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger org a- nisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen gegeben, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rs pr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28, 29 f. mwN; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221). Näherer Erörterung bedürfen allein die folgenden Gesichtspunkte: a) Die erforderliche Unterordnung der Mitglieder unter den Gesamtwillen der Vereinigung liegt nach den Feststellungen vor: aa) Insoweit ist für eine Vereinigung wesentlich die subjektive Einbi n- dung der Beteiligten in die kriminellen Ziele der Organisation und in deren en t- sprechende Will ensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen; denn nur ein derartiger Gruppenwille schafft die spezifischen Gefahren einer für die Vereinigung typischen, vom Willen des Einzelnen losgelösten Eigendyn a- mik zur Begehung von Straftaten. Innerh alb der Vereinigung müssen deshalb bestimmte, von ihren Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen best e- hen; dieser organisierten Willensbildung müssen sich die Mitglieder als für alle 6 7 8 - 6 - verbindlich unterwerfen. Die Art und Weise der Willensbildung ist a llerdings gleichgültig; die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln können etwa dem D e- mokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BG HSt 54, 216, 221 ff. mwN). bb) Diese Voraussetzungen sind in den Urteilsgründen dargetan. Die Mitglieder der Gruppierung verband nicht allein der Wille, gemeinsam Straft a- ten zu begehen; sie unterwarfen sich auch nicht lediglich je für sich der autorit ä- re n Führung der Brüder S . . Vielmehr bestanden verbindliche R e- geln, nach denen die Mitglieder der Organisation ihr Handeln ausrichteten, und solche, die der Konfliktbewältigung innerhalb der Organisation dienten. Diese Regeln wurden von den Mitgliedern übereinstimmend anerkannt; diese stellten insoweit ihre Einzelmeinungen zurück und ordneten sich dem entsprechenden Gruppenwillen unter. cc) Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob im vorliegenden Fall eine tatsächliche Konstellation gegeben ist, bei der nach der neueren Rech t- sprechung des Senats (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff.) geringere Anforderungen an die tatrichterlichen Fes t- stellungen bezüglich des voluntativen Elements der Vereinigung zu stellen sind . Der Senat sieht allerdings Anlass, hierzu Folgendes anzumerken: Die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zum Wi l- lenselement sind dann geringer, wenn die Mitglieder der Organisation eine über den bloßen Zweckzusammenhang de r Begehung von Straftaten hinausre i- chende Zielsetzung verfolgen und die für Vereinigungen typische Eigendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt wird, dass die Beteiligten sich in der Verfo l- gung eines übergeordneten gemeinsamen Ziels verbunden fühlen, wie dies 9 10 11 - 7 - typischerweise bei politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivie r- ter Kriminalität der Fall ist (BGH aaO). Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht belegt. Die Organisation war hier im Kern allein auf die Begehung vo n Eigentums - und Vermögensdelikten sowie die dadurch ermö g- lichte Finanzierung einer Gemeinschaftskasse gerichtet, die wiederum der B e- reicherung der Führungsebene und der materiellen Unterstützung der Mitgli e- der in bestimmten Situationen diente; die Vereini gung war somit durch wir t- schaftliche, nicht aber durch politisch - ideologische Zielsetzungen der Beteili g- ten geprägt. Der Umstand, dass sich die Vereinigungsmitglieder nach außen abgrenzten und die Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen ablehnten, ist für k riminelle Organisationen jeglicher Art nicht ungewöhnlich. Ihm kommt deshalb im hier relevanten Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zu. Dieser G e- sichtspunkt reicht insbesondere nicht aus, um darin bereits eine eigene, über den auf Straftaten ausgericht eten Zweckzusammenhang der Vereinigung hi n- ausgehende Ideologie in dem dargelegten Sinne zu sehen. b) Die Organisation war darauf ausgerichtet, Straftaten, vor allem Eige n- tums - und Vermögensdelikte, zu begehen, mit denen - obwohl die einzelnen festgestel lten Taten isoliert betrachtet überwiegend eher dem unteren Bereich der Kriminalität zuzurechnen sind - eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden war (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51; Beschluss vom 4. August 1995 - StB 31/95, NJW 1995, 3395, 3396 ). Für diese Beurteilung ist nicht lediglich auf die einzelne Straftat oder die jeweilige Strafandrohung abzustellen; vielmehr ist eine Gesamtwürd i- gung der begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbezi ehung aller Umstände vorzunehmen, die für das Maß der Gefährdung der öffentlichen S i- cherheit von Bedeutung sein können. Hierzu gehören insbesondere auch die Auswirkungen der Straftaten (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 12 - 8 - 583/94, BGHSt 41, 47, 51). In s Gewicht fällt deshalb neben der Höhe der Erl ö- se insbesondere die organisierte, planmäßige und überregionale Vorgehen s- weise der Vereinigungsmitglieder. Diese Umstände belegen ohne Weiteres e i- ne erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. c) Da na ch den Feststellungen die Brüder S . als "Diebe im Gesetz" in der Organisation an oberster Stufe standen und der Wille der Org a- nisation demzufolge unabhängig von den übrigen "Dieben im Gesetz" gebildet wurde, stellte die ihnen untergeordnet e Gruppierung eine eigenständige Vere i- nigung dar. Es bedarf daher keiner näheren Betrachtung, wie die Versammlung der verschiedenen "Diebe im Gesetz" zu bewerten ist und ob diese etwa als eine übergeordnete Dach - Vereinigung anzusehen sein könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01 u.a., BGHSt 46, 349, 354; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 23). 2. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass es sich bei der von den Brüdern S . geführten Organisation um eine Verein i- gung im Inland nach § 129 Abs. 1 StGB handelte. a) Die Kriterien, an denen die Einordnung einer Organisation als in - oder ausländische Vereinigung - im letzten Fall zudem als Vereinigung innerhalb oder außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - auszurichten ist, sind gesetzlich nicht bestimmt und in der Gesetzesbegründung bei Einführung des § 129b StGB nicht näher erörtert worden (vgl. etwa BT - Drucks. 14/7025 S. 1, 6). In der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 6) und dem Schrifttum (vgl. etwa Stein, GA 2005, 433, 443; Zöller, Terrorismusstrafrecht, 2009, S. 523; Nehring, Krim i- nelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 177 ff.; LK/Krauß, 13 14 15 - 9 - aaO § 129 b Rn. 26 ff.) sind sie verschiedentlich angedeutet bzw. erörtert wo r- den, indessen noch nicht abschließend geklärt. Hierzu gilt: Vereinigungen, die den §§ 129 ff. StGB unterfallen, können in einer kaum überschaubaren Vielzahl von tatsächlichen Organisationsformen auftr e- ten. So werden etwa Gruppierungen mit wirtschaftlichen Zielsetzungen ebenso erfasst wie solche, die politische, ideologische oder religiöse Zwecke verfolgen. Bezüglich der Größe der Vereinigung ist lediglich die Mindestzahl von drei Mi t- gliedern best immt, es kommen deshalb sowohl Vereinigungen mit relativ wen i- gen als auch solche mit außerordentlich zahlreichen Mitgliedern in Betracht. Weder die Organisationsform noch die Art der Willensbildung ist im Einzelnen festgelegt. Nicht zuletzt sind die Gruppi erungen etwa im Bereich der Organisie r- ten Kriminalität, aber auch des Terrorismus zunehmend länderübergreifend organisiert; ihre Aktionsfelder betreffen häufig die Gebiete mehrerer Staaten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine abstrakte Umschreibung der m aßgebl i- chen Gesichtspunkte, die für die Einordnung derartiger Vereinigungen als in - oder ausländisch - und im letztgenannten Fall als solche innerhalb oder auße r- halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - den Anspruch der Verbin d- lichkeit für alle den kbaren Einzelfälle erheben könnte, weder möglich noch sachgerecht. Mit Blick auf die Unterschiedlichkeit und Komplexität der in B e- tracht zu ziehenden Fallgestaltungen liegt es näher, die geographische Zuor d- nung einer Vereinigung von einer an den konkreten Einzelfallumständen orie n- tierten Gesamtbetrachtung abhängig zu machen. Dabei sind regelmäßig n a- mentlich die folgenden Kriterien von Bedeutung: aa) Als wesentliches Zuordnungskriterium ist der Schwerpunkt der O r- ganisationsstruktur anzusehen (vgl. BGH, Be schluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 6; s. auch Art. 4 Unterabsatz 1 der G e- 16 17 - 10 - meinsamen Maßnahme vom 21. Deze mber 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europ ä- Vereinigung ihre Operationsbasis hat"; vgl. hierzu Stein, GA 2005, 433, 443). Dieser Schwerpunkt der organisatorischen Strukturen ist seinerseits anhand verschiedener Merkmale zu ermi tteln (vgl. Zöller, Terrorismusstrafrecht, 2009, S. 523). Er kann sich insbesondere aus dem Ort ergeben, an dem gleichsam "die Verwaltung geführt wird" (s. Nehring, Kriminelle und terroristische Verein i- gungen im Ausland, 2007, S. 178). Anhaltspunkt dafür kann die Konzentration personeller und/oder sachlicher Ressourcen sein, beispielsweise für Organis a- tionszwecke genutzte Gebäude, Ausbildungsstätten oder Material, wie Ta t- werkzeuge, Unterlagen oder auch Datenverarbeitungsanlagen. bb) Ferner ist in den B lick zu nehmen, wo nach den Strukturen der Ve r- einigung deren Gruppenwille gebildet wird, d.h. wo der durch die entsche i- dungsbefugten Organe der Vereinigung gebildete Verbandswille zustande kommt und erstmals durch konkrete Umsetzungsakte nach außen in Ersc he i- nung tritt (Zöller aaO S. 523; Nehring aaO S. 178). Auch kann zu berücksicht i- gen sein, an welchem Ort sich die Vereinigung gegründet hat. Demgegenüber sind die Staatsangehörigkeit der Mitglieder und deren bloßer Wohnsitz rege l- mäßig nicht von entscheiden dem Belang (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 - StB 53/81, BGHSt 30, 328, 331 f.). cc) Daneben kann das eigentliche Aktionsfeld Bedeutung erlangen, mi t- hin der Ort, an dem die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke oder Täti g- keit der Vereinigung geri chtet sind, begangen werden sollen bzw. begangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 6; vgl. auch Art. 4 Unterabsatz 1 der G emeinsamen Maßnahme 18 19 - 11 - vom 21. Dez ember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteil igung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L a- ren Tätigkeiten ausübt"; vgl. hierzu Stein, GA 2005, 433, 443). Dabei sind g e- gebenenfall s sowohl der Handlungs - als auch der Erfolgsort in die Bewertung einzustellen. Allerdings genügt es für die Einordnung einer Gruppierung als i n- ländische oder EU - Vereinigung nicht, dass sie auf dem jeweiligen Gebiet ledi g- lich Straftaten begeht oder begehen will. Erforderlich ist vielmehr zumindest, dass in Deutschland bzw. dem Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Organisationsstrukturen bestehen und die Vereinigungsmitglieder nicht nur zur Vorbereitung und Begehung der Straftaten, auf die die Verein i- gung gerichtet ist, in die betreffende Region einreisen und sich dort aufhalten. b) Nach diesen Maßstäben wies die Organisation der Gebrüder S . auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen keine ausre i- chende räumlic h - organisatorische Inlandsverankerung auf. Weder befand sich der Schwerpunkt der Organisationsstrukturen im Inland, noch war das Aktion s- feld der Vereinigung auf Deutschland beschränkt. Die "Diebe im Gesetz", die Gebrüder S . , die im Konfl iktfall die maßgebliche Autorität und mi t- hin für die Bildung des Gruppenwillens von entscheidender Bedeutung waren, hielten sich nicht in Deutschland auf. Die Weiterleitung der Listen, die über die für die Organisation gesammelten Gelder geführt wurden, an K . S . nach Spanien ist ein Indiz dafür, dass dort wesentliche Aufg a- ben betreffend die Organisation bzw. "Verwaltung" der Vereinigung vorgeno m- men wurden. Da die Vereinigung - etwa durch Statt - und Kassenhalter - regi o- nal orga nisiert war, liegt es nahe, dass neben der "Verwaltung" in Spanien auch in weiteren Staaten außerhalb Deutschlands Organisationsstrukturen besta n- den. Die Vereinigungsmitglieder wurden in mehreren europäischen Staaten 20 - 12 - tätig. Schließlich wurde die Gruppierun g nicht in Deutschland, sondern in Mo s- kau gegründet. Nach alldem genügt der Umstand, dass die Strukturen und A k- tivitäten der Vereinigung teilweise in die Bundesrepublik Deutschland hinei n- reichten, nicht, um die Vereinigung als inländische anzusehen. c) Die in Deutschland agierende Gruppierung ist auch nicht als eige n- ständige inländische Vereinigung im Sinne einer Teilorganisation zu werten. Eine solche eigenständige Vereinigung setzt nach der neueren Rechtspr e- chung des Senats, an der festzuhalten ist, v oraus, dass die Gruppierung für sich genommen alle für eine Vereinigung notwendigen personellen, organisat o- rischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erfüllt. Dazu muss sie ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen un d in s- besondere einen eigenen, von der ausländischen (Haupt - )Organisation una b- hängigen Willensbildungsprozess vollziehen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28, 32 ff.). Daran fehlt es hier. Die Listen über die in die Gemeinschaftska sse eingezahlten Gelder wurden nach Spanien zu K . S . weitergeleitet. Im Konfliktfall oder bei groben Ver - stößen gegen die Regeln der Vereinigung schalteten sich die Gebrüder S . in ihrer Eigenschaft als " Anführ er " der Vereinigung ein. Ang e- sichts der gerade bei Fragen von besonderer Bedeutung von diesen " Dieben im Gesetz " abhängigen Willensbildung vollzog sich der Willensbildungsprozess somit nicht vollständig im Inland. Die Gruppierung war deshalb in Deutschland nur in begrenztem, für die Annahme einer eigenständigen Vereinigung nicht ausreichendem Umfang autonom. 3. Die getroffenen Feststellungen belegen auch nicht die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260a Abs. 1 StGB im Fall B. II. 2. der Urteilsgründe. 21 22 - 13 - a) Die erhöhte Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Handelns setzt v o- raus, dass der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübe r- gehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. F i- scher, StGB, 5 9 . A ufl., Vor § 52 Rn. 62). Die Gewerbsmäßigkeit, die ein beso n- deres persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 547/04, wistra 2005, 177), erfordert stets Eigennützigkeit; es genügt nicht, wenn eine fortdauernde Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282 f. zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ). Ein bloß mittelbarer Vorteil des Täters reicht zur Begründung der Gewerbsmäßi g- keit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09, wistra 2009, 351; vom 5. Juni 2008 - 1 StR 126/08, NStZ - RR 2008, 282; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, wistra 2008, 342, 343) oder sich selbs t geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282 f.; Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). b) Den Urteilsfeststellungen ist nicht hinreich end zu entnehmen, dass die Mitwirkung des Angeklagten bei dem Transport des Koffers mit Diebesgut nach Georgien auf die Erlangung eines derartigen eigenen Vorteils gerichtet war. Dass er selbst direkt auf die Einnahmen der Vereinigung zugreifen konnte oder tatsächlich aufgrund seines deliktischen Handelns einen bestimmten geldwe r- ten Vorteil aus der Gemeinschaftskasse erwartete, ergibt sich nicht. Allein die Möglichkeit, in Zukunft möglicherweise unter gewissen, noch unbestimmten Umständen selbst vom Inhalt der Gemeinschaftskasse zu profitieren, reicht für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus. Soweit die pauschale Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die Weitergabe des 23 24 - 14 - Koffers auch sich selbst bereichern wollen, dahin zu verstehen sein sollte, de s- sen Intention sei darauf gerichtet gewesen, den Gewinn aus der Straftat als solchen zumindest teilweise unmittelbar für sich selbst zu erzielen, wird dies weder näher belegt noch durch die Beweiswürdigung getragen. Es ist nicht e r- sichtlich , woraus die Strafkammer entnommen hat, der - die Taten bestreite n- de - Angeklagte habe eine Absicht verfolgt, die über die Einzahlung des Tate r- löses in die Gemeinschaftskasse und die unbestimmte Möglichkeit, von dieser zukünftig zu profitieren, hinausging. II. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des gesamten U r- teils. 1. Zwar hat das Landgericht für sich betrachtet rechtsfehlerfrei drei Fälle des schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1 StGB, einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB u nd einen versuchten Diebstahl nach § 242 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB festgestellt; diese Delikte stehen jedoch jeweils in Ta t- einheit mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an einer krim i- nellen Vereinigung, so dass sich die Urteilsaufhebu ng auf sie zu erstrecken hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 3 StR 135/01, juris Rn. 18; Urteile vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276; vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10, juris Rn. 30; KK - Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 353 Rn. 12; Meyer - G oßner, StPO, 54. Aufl., § 353 Rn. 7a; zur Tateinheit mit dem Vereinigungsd e- likt s. etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 290). 25 26 - 15 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte in diesen Fä l- len wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland bzw. wahlweise wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer krim i- nellen Vereinigung im Inland oder im Ausland, dies jeweils in Tateinheit mit den genannten Delikten nach § 129 Abs. 1, § 129b Abs. 1, § 244a Abs. 1, §§ 242, 22, 23 StGB strafbar ist, scheidet aus; denn es fehlt an der möglicherweise gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB zur Verfolgung des Vereinigungsdelikts e r- forderliche n Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz. a) Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung sind insoweit allein die schriftlichen Urteilsgründe. Die örtliche Einordnung der Vereinigung als i n- ländische, solche in dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder solche außerhalb dieses Bereichs ist sowohl für den Schuldspruch als auch für die Frage von Bedeutung, ob eine Verfolgungsermächtigung als Ve r- fahrensvoraussetzung erforderlich ist. Die Bildung einer richterlichen Überze u- gung zu dieser doppelrelevanten Tatsache im Wege des Freibeweises durch den Senat - etwa auf der Grundlage des sonstigen Akteninhalts - scheidet de s- halb aus (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 337 Rn. 6). b) In den Fällen, in denen ausreichend sichere Festst ellungen zur örtl i- chen Einordnung der Vereinigung vor dem Hintergrund der aufgezeigten Vie l- gestaltigkeit der Erscheinungsformen nicht getroffen werden können, kommt auch eine wahlweise Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer inländisch en oder ausländischen kriminellen oder terroristischen Verein i- gung in Betracht. Vor allem mit Blick darauf, dass nach § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB die §§ 129, 129a StGB auch bei einer Vereinigung im Ausland grundsät z- lich uneingeschränkt gelten, mithin insbeso ndere der gesetzlich vorgesehene 27 28 29 - 16 - Strafrahmen nicht davon abhängt, ob die Tat sich auf eine in - oder ausländ i- sche Vereinigung bezieht, sieht der Senat keinen Anlass, die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der §§ 129, 129a StGB einerseits und des § 129b StGB andererseits in Zweifel zu ziehen. Eine Verurteilung auf alternat i- ver Tatsachengrundlage setzt nach den in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Grundsätzen aber voraus, dass innerhalb des durch § 264 StPO gezogenen Rahmens die angekl agte Tat nach Ausschöpfung aller Beweismö g- lichkeiten nicht so eindeutig aufzuklären ist, dass ein bestimmter Tatbestand festgestellt werden kann, aber sicher festzustellen ist, dass der Angeklagte e i- nen von mehrere n Tatbeständen verwirklicht hat, und ander e, straflose Han d- lungen ausgeschlossen sind (Fischer, StGB, 5 9 . Aufl. , § 1 Rn. 19 mwN). Hi e- raus folgt insbesondere, dass das Tatgericht die Voraussetzungen einer krim i- nellen oder terroristischen Vereinigung sowie eine strafbare Tathandlung des Angeklagten sicher feststellen muss; nicht aufklärbar darf allein die geograph i- sche Einordnung der Vereinigung sein. c) Die bisherigen Urteilsfeststellungen, welche die räumlich e Zuordnung der Vereinigung nicht näher in den Blick nehmen, lassen es jedoch zumindest als möglich erscheinen, dass die Vereinigung ihren Schwerpunkt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatte. Die Vereinigung wurde in me h- reren europäischen Staaten tätig, ohne dass das Landgericht diese Festste l- lung näher konkretisiert und e twa auf das Gebiet der Mitgliedstaaten der Eur o- päischen Union beschränkt hat. Damit bleibt offen, in welchen anderen europ ä- ischen Staaten die Vereinigung Straftaten organisierte, ob diese mögliche r- weise teilweise außerhalb der Europäischen Union lagen und welchen Umfang die Organisation außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union hatte. Da etwa das Diebesgut im Fall B. II. 2. der Urteilsgründe nach Georgien ve r- bracht wurde, ist überdies nicht auszuschließen, dass möglicherweise auch dort 30 - 17 - nicht unerheb liche Organisationsstrukturen bestanden. Hierfür spricht auch die vom Landgericht als glaubhaft bewertete Aussage des Zeugen G . , wonach Waren und in München eingesammelte " Abschtschjak - Gelder " nach Georgien zu einem " Le . " verbracht worden seien. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Verfolgbarkeit des Verein i- gungsdelikts nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB hier von einer entsprechenden Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz abhängt. Diese liegt bisher nicht vor; damit fehlt es f ür diesen Fall an einer Verfahrensvoraussetzung, so dass eine Wahlfeststellung ausscheidet. III. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus auf Folgendes hin: 1. Die bisherigen Feststellungen zu der Vereinigung als solcher und ihrer Gründung in Moskau erscheinen teilweise nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Danach agiert die Vereinigung der Gebrüder S . einerseits europ a- weit; andererseits erhält ein " Dieb im Gesetz " nach seiner " Krönung " ein eig e- nes Gebiet zugewiesen, in dem ihm gestattet ist, durch kriminelle Handlungen jedweder Art Geld zu verdienen, und in dem sich kein anderer " Dieb im Gesetz " ansiedeln darf. Danach wäre naheliegend die Gruppierung um die Brüder S . die einzige Vereinigung der " Diebe im Gesetz " in Europa. Dem kön n ten allerdings die sonstigen Urteilsgründe widersprechen, denen zu en t- nehmen ist, dass es mehrere " Diebe im Gesetz " gibt, ohne dass festgestellt ist, 31 32 33 - 18 - dass sich deren Organisationen über Eu ropa hinaus ausgebreitet haben. Somit bleibt offen, wo sich die diesen zugewiesenen Gebiete befinden sollen. 2. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme von Tateinheit zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und einer anderen Straftat voraus, dass die Begehung dieser Tat zugleich zur Verfolgung der Zwecke der Vereinigung oder zu ihrer organisatorischen Au f- rechterhaltung oder Stärkung dient (s. etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 2 90). Die bisherigen Feststellungen belegen di e- sen sachlichen Zusammenhang in den Fällen B. II. 3. d. und e. der Urteilsgrü n- de, in denen der Angeklagte die Diebstahlsobjekte für sich behalten wollte, nicht. 3. Die bisherigen Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen nicht erkennen, von welchem konkreten Strafrahmen die Kammer im Fall des versuchten Diebstahls ausgegangen ist. Im Übrigen erschließen sich die Höhen der unterschiedlichen Einzelstrafen in den drei Taten des schweren Bandendiebst ahls nicht ohne Weiteres. So ist unklar, wieso die Strafe in einem 34 35 - 19 - Fall, in dem der Angeklagte die entwendeten Parfümflaschen schließlich z u- rücklegte und dem Geschäft insoweit kein Schaden verblieb, trotz ähnlichen Beutewerts drei Monate höher bemessen wurde als in einem Fall, in dem der Geschädigte die entwendeten Stiefel nicht zurück erhielt. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges
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