ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR262.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 262/16 vom 13. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru ng des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 13. Januar 2016, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z urückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen "Verabredung zum Verbr e- chen der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit une r- laubtem Besitz einer halbautomatischen Kurz waffe zum Verschießen von Pa t- ronenmunition, einer Schusswaffe sowie Munition" zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrung angeordnet . Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Re chts gestützte Revision des Angeklagte n hat den aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Während der Schuld - und der Strafausspruch materiellrechtlicher Pr ü- fung standhalten, kann die vom Landgericht auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte U nterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben; denn den Urteilsgründen sind die erforderlichen formellen Vorausse t- zungen nicht zu entnehmen. Die Unterbringung in der Sicheru ngsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt u nter a nderem voraus, dass der Täter die neue Tat nach zwei vorang e- gangenen Verurteilungen wegen Straftaten aus dem Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr b e- gangen hat ( § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) . Dabei gilt nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB die Verurteilung zu e ine r Gesamtstrafe als eine Verurteilung. Diese Vo r- schrift findet auch Anwendung, wenn die Gesamtstrafe im Wege der nachträgl i- chen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebildet worden ist. Danach ist hier nur eine Vorverurteilung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gegeben. Zwar liegen der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 1995 mehrere Einzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr zugrunde. Diese Einzelstrafen gelten aber gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung, weil sie in die durch das Urteil des Landgericht s Lüneburg, Kammern in Celle, vom 12. November 1996 verhängte Gesamtfre i- heitsstrafe einbezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ - RR 2009 , 307 mwN). Vorangegangene Verurteilungen des Angeklagte n haben lediglich Straftaten zum Gegenstand, die von dem K a- talog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erfas st sind. 2 3 - 4 - Ob die Verhängung der Maßregel nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB in B e- tracht kommt, vermag der Senat nicht zu entscheiden, weil er hier die insoweit geforderte Ermessensentscheidung nicht selbst treffen kann . Sie ist vielmehr dem neuen Tatgericht vo rbehalten (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 StR 170 / 15 , juris Rn. 3 mwN). Die Sache bedarf daher im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Schäfer G ericke Spaniol Berg 4
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