ECLI:DE:BGH:2017:161117U3STR262.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 262/17 vom 16. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 17. Januar 2017 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und g e- meinschaftlicher Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten K . hat es wegen Zuhälterei in zwei Fällen eine Gesamtfrei heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung au s- gesetzt. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrens - und der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Seine Revision ist unbegründet. Nach den vom Landgericht ge troffenen Feststellungen betrieben die A n- geklagten gemeinsam zwei sog. Terminwohnungen in M . . Dorthin nahmen sie u.a. zwei aus Polen stammende Zeuginnen auf, die nach den detaillierten Vorgaben der Angeklagten der Prostitution nachgingen. Die Angeklag ten set z- ten die Zeuginnen massiv unter Druck und drohten ihnen Repressalien insb e- sondere für den Fall an, dass sie ihre Tätigkeit ohne Zustimmung der Angekla g- ten beenden wollten. In einer Nacht im Jahre 2010 packte der Angeklagte eine in einer Terminwohnun g untergebrachte Zeugin an den Oberarmen, stieß sie rücklings auf ein Bett, zog ihr den Slip aus, drückte mit seinen Knien ihre Beine 1 2 - 4 - auseinander und führte gegen den Willen der Zeugin den ungeschützten G e- schlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des U r- teils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tr a- gen den Schuldspruch; gegen die Strafzumessung ist ebenfalls nichts zu eri n- nern. 2. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die von dem Angeklagten e r- hobene Rüge der Verletzung der § 229 Abs. 1 und 4, § 337 StPO. Diese bleibt ohne Erfolg. a) Der Beanstandung liegt folgender prozessualer Sachverhalt zu grunde: Der 5. Tag der Hauptverhandlung fand am 19. Dezember 2016 statt. Nach der Vernehmung von Zeugen und anderem wurde sie unterbrochen und bestimmt, dass sie am 4. Januar 2017 fortgesetzt werden solle. An diesem Tag erhielten zunächst die Verteidiger Abschriften des Prozesskostenhilfeantrags der Zeugin Ka . . Außerdem wurde festgestellt, dass die nicht erschienene Zeugin A . ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden war. Sodann wurde die Hauptverhandlung für 40 Minuten unterbrochen. Anschließ end wu r- den der Vertreterin der Staatsanwaltschaft ebenfalls eine Abschrift des Pr o- zesskostenhilfeantrags der Zeugin Ka . übergeben sowie ein Vermerk der Geschäftsstelle vom gleichen Tag bezüglich der Zeugin A . verlesen. Danach hatte die Polizeista tion L . in der Zwischenzeit telefonisch mitgeteilt, dass die Zeugin zu Hause angetroffen werden konnte. Sie habe sich dahin geäußert, ihre fünf Kinder seien alle in der Kinderkrippe und müssten um 12.00 Uhr abgeholt werden. Di es habe sie in einem Anruf beim Landgericht kundgetan. Ein solcher Anruf sei allerdings auf der Geschäftsstelle der Stra f- 3 4 5 6 - 5 - kammer nicht entgegengenommen worden. Nachdem die Verteidiger erklärt hatten, zu dem Prozesskostenhilfeantrag keine Stellung zu nehmen, und für den Fall der Bewilligung ebenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren beantragt hatten, wurde die Haup t- verhandlung erneut unterbrochen und bestimmt, dass sie am 17. Januar 2017 fortgesetzt werden sol le. Zu diesem Termin solle die Zeugin A . polizeilich vorgeführt werden. Am 17. Januar 2017 wurde die Hauptverhandlung fortg e- setzt und dabei u.a. die Zeugin A . vernommen, die Beweisaufnahme g e- schlossen sowie das angefochtene Urteil verkündet. Die Revision ist der Ansicht, am 4. Januar 2017 sei nicht zur Sache ve r- handelt worden, weil das Verfahren nicht ausreichend gefördert worden sei. Deshalb sei dieser Termin bei der Berechnung der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO nicht zu berücksichtigen. Fo lglich sei die Hauptverhandlung länger als drei Wochen unterbrochen gewesen und habe von neuem begonnen we r- den müssen. b) Eine Verletzung der Vorschriften über die Höchstdauer der Unterbr e- chung der Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO liegt nicht vor; denn am 4. Januar 2017 wurde im Sinne dieser Vorschriften zur Sache verhandelt. aa) Ein Fortsetzungstermin ist trotz des insoweit keine Einschränkung vorsehenden Wortlauts des § 229 StPO in Ansehung der der Vorschrift zu Grunde liegenden Konz entrationsmaxime nur dann geeignet, die dort gerege l- ten Unterbrechungsfristen zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Nicht genügend sind dagegen sog. Schiebeterm ine, die die Unter - brechungsfrist lediglich rein formal wahren, in denen tatsächlich aber keine 7 8 9 - 6 - Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach - oder Verfahrensfragen vorg e- nommen werden, die geeignet sind, die Sache ihrem Abschluss substantiell näher zu bringe n. Derartige Schiebetermine liegen darüber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur u m hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten. Die zur Wahrung der Konzentrationsmax i- me zu ziehende Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn sich ein "For t- setzungstermin" in der Abwicklung solcher Formalien erschöpft, die weder für die Urteilsfindung noch für den dorthin führenden Verfahrensgang eigenständ i- ges Gewicht besitzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 8 mwN). Nicht aus - reichend ist deshalb allein die in der Sache se lbst nicht weiterführende Prüfung und Erörterung, ob eine - weitere - Unterbrechung der Hauptverhandlung no t- wendig ist und wann diese gegebenenfalls fortgesetzt werden kann. Indes kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhan dlung 16 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht geno m- mene sonstige Förderung des Verfahrens infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden kann. Denn es sind regelmäßig Situationen vorstellbar, in d e- nen ei ne Hauptverhandlung aufgrund solcher Geschehnisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise sogar nur durch eine En t- scheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 StPO gefördert werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Angeklagte ohne vorherige Ankündigung nicht zum Termin erscheint oder unmittelbar nach Te r- 10 - 7 - minsbeginn plötzlich feststellt, dass er aufgrund einer Erkrankung der weiteren Verhandlung nicht weiter folgen kann, wenn für einen Hauptverhandlungst ermin nur ein Zeuge geladen wurde und dieser überraschend ausbleibt oder wenn die Verfahrensbeteiligten aufgrund etwa von der Staatsanwaltschaft kurzfristig überlassener Unterlagen, wie etwa Sachverständigengutachten oder Ermit t- lungsberichte, nicht in der Lage sind, sich auf die weitere Beweisaufnahme vo r- zubereiten. Würde in diesen - für das Gericht jeweils unvorhersehbaren - Fal l- gestaltungen die Entscheidung über die Unterbrechung einer Hauptverhan d- lung nicht zur Fristwahrung ausreichen, hätte dies zur Fol ge, dass mit der Ve r- handlung neu begonnen werden müsste (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. N ovember 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, aaO). bb) Nach diesen Maßstäben wurde hier im Zusammenhang mit den G e- schehnissen betreffend die Zeugin A . in genügender Weise zur Sache ve r- handelt. Die Strafkammer ließ ermitteln, weshalb die für das Gericht unvorhe r- sehbar nicht erschienene Zeugin A . der Hauptverhandlung ferngeblieben war und führte das Ergebnis dieser Ermittlungen in die Hauptverhandlung ein. S o- dann bestimmte sie einen Fortsetzungstermin, zu dem die Zeugin vorgeführt werden sollte. Damit wurde unter Berücksichtigung der Situation, die durch das unerwartete Ausbleiben der Zeugin entstanden war, die Sache ausreichend auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert. Mehr war in der konkreten L a- ge - zumal vor dem Hintergrund der ersichtlich kurz vor dem Abschluss stehe n- den Beweisaufnahme - nicht erforderlich; das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, die Beweisaufnahme etwa mit einem weiteren, ursprünglich für diesen Termin nicht vorgesehenen Inhalt fortzusetzen, der mit Blick auf das 11 - 8 - später zu fällende Urteil von möglicherweise zu vernachlässigender Bedeutung war, nur um auf diese Weise und damit unter Umständen rein formal die ve r- me intlichen Anforderungen des § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO zu erfüllen. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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