ECLI:DE:BGH:2018:181018B3STR262.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 262/18 vom 18. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gen eralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. O k- tober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 5. Februar 2018 mit den zug e- hörigen Feststellun gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Di e weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmittel n in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubu ngsmitteln zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt; von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsf ormel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist sie unbegr ündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt nach § 64 StGB ist in mehrfacher Hinsicht durchgreifend recht s- fehlerhaft. a) Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Ang e- klagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. zu den Vorau s- setzungen BGH, Urteil e vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 ; vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13 , juris Rn . 10 ; Beschl ü ss e vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 , 199 ; vom 14. Dezember 2005 1 StR 420/05, NStZ - RR 2006, 103 ; vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15 , juris Rn. 5), verneint, obwohl sich dessen Vorliegen hier schon angesichts der g e- troffenen Feststellungen zu seinem Konsumverhalten auf drängte. Danach ko n- sumierte der Angeklagte bereits als Schüler Amphetamin und Cannabis, abso l- vierte vier Therapien im Rahmen des § 35 BtMG - zuletzt im Jahre 2013 - und brach eine Maßregel nach § 64 StGB wegen Rü ckfalls in den Drogenkonsum ab. Nach einer mehrwöchigen Abstinenzphase im Winter 2016/17 konsumierte er bis zu seiner Verhaftung ca. 6 bis 7 g Amphetamin und 8 g Marihuana je Woche. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung des Landgerichts, ein Hang habe le diglich bis 2008 - nicht aber zur Tatzeit - vorgelegen, nicht tragfähig und widerspricht den Feststellungen im Rahmen der persönlichen Verhältnisse, w o- nach erst 2013 eine T herapie auf der Grundlage des § 35 BtMG zum Erfolg g e- führt habe. b) Das Landgerich t ist zudem von einem zu engen und deshalb recht s- fehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusamme n- hang zwischen Hang und Anlasstaten ausgegangen. Insoweit gilt: 2 3 4 5 - 4 - Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang d ie alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusamme n- hang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten b e- gangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5 ; Beschluss vom 19. April 2018 3 StR 24/18 , juris Rn. 5 ). Eine M itursächlich keit für die verfahrensgegenstän d- lichen Taten oder ihr Ausmaß und die Befürchtung, dass ein solcher Einfluss des Hanges auch in Zukunft zu erwarten ist, genügt . Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe ( vgl. BGH, Urteil e vom 22. Juni 2017 - 1 StR 652/16, BGHR St G B § 64 Zusammenhang, symptomatischer 6 ; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16 , juris Rn. 28 ). Ein aus den Taten bzw. Tatertr ä- gen bediente r Eigenkonsum genügt für die Annahme eines solchen Zusa m- menhanges, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlich en Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt ( BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 1 StR 652/16, juris Rn. 2 1 für einen wöchentliche n Eigenkonsum von 3 g synthet i- sche r Cannabinoide und 5 g Amphetamin ). Von diesen Grundsätzen hat sich das Landgericht in re chtsfehlerhafter Weise gelöst und die Mitursächlichkeit des Hangs verneint, obwohl der Ang e- klagte nach den getroffenen Feststellungen im November 2016 von dem Mita n- geklagten Amphetamin (entweder 0,5 Liter Amphetaminöl oder 1,25 kg daraus hergestelltes Amph etamin) erwarb, von dem 10% für den Eigenkonsum mit Freunden vorgesehen waren und mithin auch seiner Suchtbefriedigung dienten. Es liegt nach den getroffenen Feststellungen auf der Hand, dass der arbeits lose Angeklagte seinen Konsum - zuletzt ca. 6 bis 7 g Amphetamin und 8 g Mar i- huana je Woche - aus den Einnahmen seines Betäubungsmittelhandels bestritt und ein ausreichender Zusammenhang zwischen Hang und Straftaten besteht. 6 - 5 - 2. Anhaltspunkte dafür, dass der mehrfach und überwiegend einschlägig vorbestraft e Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ist, sind nicht ersichtlich. Da auch die für die Anord nung der Maßregel erforderliche E r- folgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB), zu der sich das Urteil nicht verhält, nicht von vornherein ausscheidet, mu ss über die Anordnung der Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision ein gelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmitte l- angriff ausgenommen. Geric ke Spaniol Tiemann Berg Hoch 7 8
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